Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 36 (1911))

Das Kombinationspatent.

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führen; allein die mehreren Elemente können, in ihrem Zusammen-
sein, neben der Addition ihrer Effekte, einen, wenn auch nicht tech-
nischen, so doch wirtschaftlichen Gesamterfolg erzielen, der nicht
eintreten würde, wenn nicht die Elemente gerade in der bestimmten
Art zusammengesaßt wären. Insbesondere kann der wirtschaft-
liche Erfolg dadurch bedingt sein, daß die Elemente in gleichem
Raume oder zu gleicher Zeit oder in bestimmten Raum- oder
Zeitdistanzen wirken. Wenn zwei technisch vollkommen ge-
sonderte Erfolge, z. B. der Erfolg eines grünen und der Erfolg
eines roten Lichtes, so zusammengestellt sind, daß sie in bestimmten
Zeiträumen nacheinander wirken, so kann dies eine große wirt-
schaftliche Bedeutung gewinnen; ebenso wenn etwa zwei an sich
technisch getrennte Erfolge in einen kleinen Raum zusammen-
gedrängt sind, so daß es möglich ist, sie auch da, wo man an Raum
zu sparen hat, zusammen funktionieren zu lassen. Hier ist überall
nicht nötig, daß die technischen Einzelerfolge sich zu einem techni-
schen Gesamterfolg zuspitzen; es genügt, wenn die besondere Art
ihrer Zusammenfügung einen wirtschaftlichen Gesamterfolg
erzielt, der ohne diese Zusammenfügung nicht eintreten würde.
Möglich, daß ich in früheren Schriften bei Schilderung der
Kombinationserfindung die technische Einheit zu sehr betont habe;
doch schon aus dem Vergleich mit dem Gebrauchsmuster, bei dem
ja nur die Raumkombination bedeutsam, aber vielfach so be-
deutsam ist, daß sie eine ganze Industrie umzugestalten vermag,
ergibt sich die wirtschaftliche Wichtigkeit der Raum- und Zeit-
verhältnisse aufs klarste; und wenn die bloße Raumkombination
nur zum Gebrauchsmuster befähigt, so befähigt eine Raumform
in Verbindung mit einem Naturkraftwirken zu einem Patente:
bei diesem ist zwar eine Naturkraftwirkung notwendig, aber es
ist nicht ausgeschlossen, daß die Naturkraft mit einer den Erfolg
wirtschaftlich beeinflussenden Raumgestaltung verbunden ist. Eben-
so verhält es sich mit der Zeitfolge, welche auch dann von Be-
deutung sein kann, wenn die technischen Effekte gesondert bleiben
und sich nicht zu einem Ganzen vereinigen. So liegt eine patent-
fähige Erfindung vor, wenn jemand aus blauem und rotem Licht
ein Kombinationslicht herstellt, es liegt aber eine solche auch dann
vor, wenn jemand es bewirkt, daß regelmäßig von Minute zu

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