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Josef Köhler.
viduelle Art, wie die Elemente hergeholt und zur Vereinigung
gebracht werden, 2. daß aber auch nur die Kombination patent-
fähig ist, nicht die bloße Zusammenfügung (Addition) von
Wirkungen und von bilderrden Kräften.
Der erste Satz ist unbeanstandet geblieben und hat als Grund-
lage des ganzen Patentwesens in der Rechtsprechung des Reichs-
gerichts die weiteste Bestätigung erfahren. Hier habe ich nur
eines beizufügen: beschränkt sich das Patent auf die Kombination
und sind die Elemente ganz frei, so muß es als eine genügende
Ausführung der Erfindung im Jnlande gelten, wenn die Kom-
bination im Jnlande hergestellt ist, mögen die Elemente gewonnen
werden, von wo sie wollen: daß die Elemente frei sind und daß
der Patentträger bezüglich ihrer Herstellung die Konkurrenz aller
erleiden muß, hat zur Folge, daß ihm auch keine Verpflichtung
obliegt, die Elemente im Jnlande zu produzieren: er hat in dieser
Hinsicht ebensowenig eine Verpflichtung wie bei jeder patent-
losen Produktion; und dies gilt auch dann, wenn etwa die bereits
früher bekannten Elemente industriell nur für diese Kombination
verwertbar sind. Kann doch jeder Dritte in Deutschland sie
fabrizieren und sie ihm für die Kombination anbieten; ob er es
dann für angemessen erachtet, dieses Angebot anzunehmen, oder ob
er lieber die Elemente von auswärts beziehen will, das liegt im Ge-
biete der freien Konkurrenz. Wo etwas nicht patentiert ist, steht
es jedem frei, zu produzieren oder zu beziehen, wie er will.
Daß es sich allerdings bei dem Totalitätspatent anders ver-
hält, wird unten näher dargelegt werden.
Gegen den zweiten Punkt aber läutet der Verfasser Sturm,
und zwar mit Hilfe einer wichtigen Entscheidung des Reichs-
gerichts (19. November 1890)2), worin er die Idee ausgesprochen
findet: obgleich die Elemente nur als Elemente und kraft ihres
technischen Sondereffektes wirken und nicht etwa durch ihr Zu-
sammentreffen einen neuen technischen Gesamteffekt erzielen, soll
doch für die Gesamtheit der Elemente ein Patentschutz möglich sein.
In der Tat verhält es sich hier, wie folgt: Die Zusammen-
fügung (die Addition) allein kann niemals zu einer Erfindung
') Pakntblatt 1891 S. 2 f.