Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 36 (1911))

*

Josef Hohler.

Diese Hilflosigkeit mufi unmittelbar im Gefolge der Ver-
letzung eintreten. Man denke sich folgenden Fall: Jemand ist
infolge einer Autokollision vom Wagen gestürzt, konnte sich aber
noch vollkommen aufrecht erhalten und lenkte das Gespann
weiter, später aber wurde er ohnmächtig und fiel vom Wagen.
Das Auto kommt auf dem Rückwege wieder vorbei und der Führer
sieht den Mann hilflos liegen. Eine Unterstützung in diesem
Falle ist natürlich sehr menschenfreundlich, aber sie ist keine
Rechtspflicht; denn es verhält sich hier wie bei einer sonstigen
Hilflosigkeit. Wie, wenn die Hilflosigkeit erst Stunden oder Tage
nachher eintritt? Hier kann man nicht mehr sagen, daß die Hilf-
losigkeit im Kreise der durch das Auto herbeigeführten Gefahr
liegt. Nach Ablauf einiger Zeit tritt der Unfall und alles, was
mit ihm zusammenhängt, aus diesem Kreise heraus und entzieht
sich dem Urheber der Gefahrtätigkeit.
8 6.
Dies alles gilt nicht nur dann, wenn das Unheil in einer
solchen Weise geschah- daß der Träger des Gefahrbetriebs, also bei
dem Auto der Wagenführer dafür verantwortlich ist; auch dann,
wenn ihn gar keine Schuld trifft und wenn das Unheil nicht auf
seine juristische Verantwortung fällt, muß er sich des Verun-
glückten annehmen; so insbesondere, wenn das Unheil durch Un-
vorsichtigkeit und Leichtsinn des Opfers selber herbeigeführt wurde.
Man denke sich den Fall, daß ein Kind unerwarteterweise
unter den Wagen sprang, oder daß durch das Automobil Pferde
scheu wurden und diese das Unheil herbeigeführt haben. In
letzterer Beziehung ist zu bemerken: Für das Scheuwerden
der Pferde kann der Automobilist an sich nicht haften, und
es ist zwar seine Pflicht, in einem solchen Falle mit einiger
Diskretion zu verfahren, aber man kann es ihm nicht zu-
muten, wegen eines jeden Pferdes, das Furcht und Schrecken zeigt,
anzuhalten, um so weniger als es in einem solchen Falle oft
klüger ist, möglichst bald davon zu fahren und sich den Augen des
Pferdes zu entziehen8). Doch dies muß hier dahingestellt bleiben.
*) In dieser Beziehung haben die Gerichtsentscheidungen oft einen jedem
Automobilfreund auffälligen Grad von Weltfremdheit bewiesen.

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