Volltext: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 38 (1913))

11. Ausstoßung aus Vereinen

9.

Ausstoß««- «US Nereiue«.
Von I. W. H e d e m a n n in Jena.

I. Die Vereine müssen die Möglichkeit haben, unliebsame
Mitglieder von sich abzustoßen. Das ist für ein gedeihliches
Vereinsleben unentbehrlich. Es wird daher in den Satzungen der
meisten Vereine dem Vorstand oder einem anderen Organ die
Befugnis eingeräumt, den Ausschluß einzelner Mitglieder zu
verfügen. Es kommt aber auch vor, daß die Satzungen nichts
über den Ausschluß enthalten oder wenigstens die Gründe nicht
nennen, aus denen zur Ausstoßung geschritten werden darf.
Dabei zeigt sich dann zum ersten Male das Phänomen, das
im folgenden eine große Rolle spielen wird, nämlich die Lücken-
haftigkeit der Statuten. Hier muß die Auslegung helfen.
Und zwar ist es wohl richtiger, an Gesetzesauslegung, als an
rechtsgeschäftliche Auslegung zu denken. Allerdings liebt es die
Literatur, mitunter auf den Parteiwillen zurückzugreifen, und
damit zu argumentieren, daß das betreffende Mitglied sich nur
in diesem oder jenem Umfange der Souveränität des Vereins
habe unterwerfen wollen. Aber auf das einzelne Mitglied darf
es nicht ankommen. Denn die Satzung des Vereins ist das
Gesetz des Vereins, kein bloßes Konglomerat von kreuzweise
bindenden, vertragsähnlichen Willenserklärungen.x) Darum
muß die Lückenausfüllung nach den Grundsätzen vorgenommen
werden, die überhaupt für die Ausfüllung der Lücken in Ge-
setzen entscheidend sind. Das heißt, daß in letzter Linie, wenn
x) Ueber den Stand diese- Problem- vgl. Oertmann- Kommentar zum
Allgemeinen Teil, Bem. 4 zu § 25.

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