Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 38 (1913))

Das Verhältnis des § 55 Nr. 1 zu § 17 KO. SS
Recht ausgeübt, so kann man zwar nicht den erfüllten
Vertrag als einen neuen erachten. Indessen kann die bei
vorhandener Freiheit, den Vertrag in seiner Richtung auf
die Erfüllung aufzugeben, im Interesse der Gläubi-
ger erfolgte Entschließung, ihn zu erfüllen, nicht die
Wirkung haben, statt des Vorteils der Gläubiger-
schaft die Deckung des einzelnen Gläubigers
zur Wirksamkeit zu bringen, die 'der Gemeinschuldner für
den Fall seiner Erfüllung gewollt hatte."
Die oben bereits erwähnten, das Miet(Pacht)verhältnis
betreffenden Entscheidungen RGZ. 1,347; 33,48; 40,124,
wozu noch RGZ. 6,111 tritt, insbesondere die Gründe, welche
die Statthaftigkeit der Aufrechnung verneinen, führen auch in
den Fällen des § 17 KO. zu dieser Verneinung. Indem die
Gläubigerschaft zur Fortsetzung des Vertrages sich entschloß,
ist sie es, welche dem Beklagten den Gebrauch und die Nutzung
eines zur Masse gehörigen Objekts einräumt, heißt es in
RGZ. 1,348. Hat der Mitkontrahent des Gemeinschuldners,
welcher den zweiseitigen Vertrag zur Konkursmasse erfüllt, den
Anspruch auf volle Gewährung der Gegenleistung aus der Kon-
kursmasse, so muß auch umgekehrt die Konkursmasse,
wenn sie die Gegenleistung gewährt, .... den Anspruch auf

die Leistung des Mitkontrahenten . . . haben.Gerade
der Umstand, daß die Konkursordnung.dem Mieter

oder Pächter insoweit ein Recht zu Lasten der Konkursmasse
eingeräumt hat, fordert zu Gunsten derselben das notwendige
Korrelat, daß ihr für die Zeit des Konkursverfahrens ein von
den Verfügungen des Kridars unabhängiges Recht auf das
Aequivalent.eingeräumt wird; so lauten die Ausfüh-
rungen in RGZ. 6,112 ff. Und weshalb sollte es anders sein,
wenn der Konkursverwalter sich zur Leistung des Kaufgegen-
standes aus der Masse versteht und seine Entscheidung eine
Masseschuld zu Gunsten des anderen Teils begründet? Daraus
muß auch der Konkursmasse ein Anspruch auf die Gegen-
leistung, soweit sie noch aussteht, selbständig erwachsen. Die
Richtigkeit des hier vertretenen Standpunkts ergibt sich end-
lich noch aus zwei den Werkvertrag betreffenden reichsgericht-
lichen Urteilen; das eine in IW. 1906,574 Nr. 51 bezieht sich
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