Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 38 (1913))

Das Verhältnis des § 55 Nr. 1 zu § 17 KO. 97
den Kauf nur getätigt, um sich auf diesem Wege wegen eines
schwer oder gar nicht mehr beitreibbaren anderweiten Anspruchs
Befriedigung zu verschaffen. Und darunter soll die Gesamt-
heit der Gläubiger leiden? um deswillen der Konkursmasse
ein Gegenstand entzogen werden? Diese Bevorzugung des
einen Gläubigers auf Kosten der Gesamtheit wäre meines Er-
achtens nicht billig, sondern in hohem Maße unbillig; sie
widerspricht der Anschauung des Lebens und Verkehrs über
die pur eonäitio ereäitorum im Konkurse, über die Unzulässig-
keit der Bevorzugung eines einzelnen Gläubigers auf Kosten
der Gesamtheit. Die Annahme, daß der Gläubiger zu teuer
eingekauft haben wird, erscheint überdies durchaus nicht prak-
tisch. In der Regel wird das Gegenteil der Fall sein; der Schuld-
ner, der vor dem Zusammenbruch steht, pflegt seine Waren
zu sehr mäßigen Preisen loszuschlagen, insbesondere einem Gläu-
biger gegenüber, auf dessen Entgegenkommen er angewiesen
ist, wird er in seinen Ansprüchen bescheiden sein. Der Konkurs-
verwalter aber hat selbst bei derartigen billigen Abschlüssen
ein Interesse an der Erfüllung, sofern er nur den Preis einbe-
kommt, weil die Verwertung im Konkurse regelmäßig noch
ungünstigere Ergebnisse liefern wird.
III. Iaeger durchlöchert selbst den Grundsatz, den er ver-
ficht; er läßt Ausnahmen zu.
1. Er lehrt a. a. O. Anm. 6, daß anders die Fälle liegen,
in denen wiederkehrende Ansprüche als Entgelt für eine vom
Bezugsberechtigten zu bewirkende Leistung fort und fort neu
entstehen. Er versagt dem Mieter oder Pächter, der auf Grund
einer vor Konkursbeginn angetretenen Miete oder Pacht Zins-
raten für die Zeit nach Konkursbeginn zur Masse zu entrichten
hat, die Befugnis, gegen diese Verbindlichkeit eine vor Kon-
kursbeginn erworbene Forderung wider den Vermieter oder
Verpächter in dessen Konkurs aufzurechnen, soweit nicht der
§ 21 Abs. 2 S. 2 KO. eine Erweiterung der konkurs-
mäßigen Aufrechenbarkeit zu Gunsten des Mieters oder Päch-
ters eines Grundstücks oder Raumes vorschreibt. Er nimmt
mit der herrschenden Ansicht (vgl. RGZ. 1 S. 34,33,48; 40,124)
unter Hinweis auf den Kommissionsbericht (S. 1951 ff.) zu
§ 21 Abs. 2 in Rede und auf dessen Fassung an, daß der Mieter
Archiv fü» bürgerttche« «echt- XXXVII. Band. 7

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