Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 38 (1913))

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Bendir.

erst wieder wirksam gewordenen Vertrags die Schuldverbind-
lichkeit der anderen Vertragspartei gegenüber dem Konkurs-
verwalter, der an Stelle des Gemeinschuldners das Schuld-
verhältnis nunmehr für die Konkursmasse übernimmt. Erst in
diesen: Zeitpunkte ist der Gegner etwas zur Masse schuldig
geworden, nur daß für die Leistung und Gegenleistung der Ver-
tragsinhalt, wie er bei Konkursbeginn gestaltet war, maßge-
bend bleibt.
Man kann doch unmöglich behaupten, daß der Gegner
vorher der Masse etwas schuldete, was er ihr nie schuldig
wird, wenn der Konkursverwalter die Erfüllung ablehnt.
2. Die hier bekämpfte Auffassung ist weder gerecht noch
entspricht sie der Billigkeit. Der Konkursverwalter hat sein
Verwaltungs- und Verfügungsrecht lediglich zu dem Zwecke
der Befriedigung der Gesamtheit der Gläubiger auszuüben.
Er kann und wird die Erfüllung nur wählen, wenn sie der.
Gesamtheit Vorteile bringt, wenn der Wert desjenigen, was
er aus der Konkursmasse, aus dem der Befriedigung dieser Ge-
samtheit dienenden Vermögen weggibt, durch die in die Masse
fließende Gegenleistung überwogen, wenn die Masse vermehrt
und nicht vermindert wird. Er wird also die Leistung grund-
sätzlich ablehnen, wenn er nichts dafür verlangen, vielmehr
der andere Teil ihr die Gegenleistung durch Aufrechnung mit
einer anderen Forderung versagen kann. Wenn er trotzdem in
einem solchen Falle sich zur Erfüllung entschließt, so wird nur
ein Irrtum oder Versehen zu Grunde liegen.
Man bedenke doch, daß infolge der Wahl des Konkurs-
verwalters der Anspruch des anderen Teils eine Masseschuld
(Z 59 Nr. 2) bildet, daß diesem ein Recht zu Lasten der Kon-
kursmasse eingeräumt wird; da kann man wirklich nicht be-
haupten, daß die Aufrechnungsbefugnis mit einer Gegenforde-
rung gegen den Gemeinschuldner der Billigkeit entspricht. Ich
würde in der Zulässigkeit eine Härte gegen die Gesamt-
heit der Gläubiger sehen, da ich es für angemessen halte,
daß der Gegenwert für eine Masseschuld nicht dem Gemein-
schuldner, sondern der Konkursmasse gehöre. Aber der
Käufer hätte sonst vielleicht gar nicht oder nur zu einem nie-
drigeren Preise von dem Gemeinschuldner gekauft. Er hat also

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