Von Verfälschungen. §. 1144 —1149.
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Caution gefordert werden. Treitschke Bd. I. S. 417. läßt gar
keinen Wechselprozeß zu, weil dem Indossanten sein Giro nicht
vorgelegt werden könne. Beide Meinungen sind unrichtig; die
erstere, weil das Gesetz nicht das Recht, Zahlung zu verlangen
giebt, sondern diesen Fall dem der §§. 1074. und 1075. gleichstellt, ¬
auch von der Zahlung deswegen nicht die Rede sein kann,
weil der Original-Wechsel nicht in den Händen des Klägers ist;
die letztere, weil es zum Verlangen der Sicherstellung genügen ¬
wird, wenn der Indossant einräumen muß, daß er bei einem
Wechsel des Inhaltes, als die beglaubte Abschrift nachweist, sein
Giro gegeben hat. Es wird daher der Protest zur Anstellung der
Klage auf Sicherstellung genügen, für den Fall jedoch, daß der
Beanspruchte die Ausstellung des Giro's leugnet, der Kläger dies
durch Eidesdelation oder sonst darzuthun haben.
Ist aber der Wechsel und Protest an alle Vormänner gehörig ver3. =
sendet und überall wiederum gehörig protestirt, so muß der Inhaber ¬
Acht haben, daß nicht die Jahresfrist inzwischen vom Tage
jedes Protestes ab verstreiche, bevor er die Klage auf Sicherheitsbestellung ¬
in den zulässigen Fällen, anbringt. Diese unterbricht
die Verjährung ganz eben so, wie die Klage auf Zahlung. Eine
nochmalige Protestaufnahme würde dagegen keinesweges, wie
Grävell Bd. III. S. 409. meint, diese Verjährung unterbrechen,
vielmehr ohne allen Effekt sein.
§. 1145. Nach einmal geschehener Acceptation kann der Bezogene, ¬
unter dem Vorwande, daß der Wechsel falsch sei,
die Zahlung nicht weigern.
§. 116. Es muß aber die Zahlung in das gerichtliche Depositorium ¬
geschehen, sobald der Acceptant einen ihm zugekommenen ¬
Avis von der vorgeblichen Falschheit des Wechsels
vorzeigen kann.
§. 1147. Eben dahin muß auch der angeblich falsche Wechsel ¬
abgeliefert werden.
§. 1148. Der Inhaber muß alsdann den Erfolg des gerichtlichen ¬
Verfahrens abwarten, und ist nicht befugt, sich vorher ¬
an die Vormänner wechselmäßig zu regressiren.
1149. Jedoch kann ihm die Auszahlung der deponirten
Valuta gegen hinreichende Caution nicht versagt werden.
Die §§. 1145—1149. beziehen sich auf falsche d. h. nicht von
dem bezeichneten Aussteller unterschriebene Wechsel. Ein solcher
Wechsel hat natürlich keine Verbindlichkeit für den angeblichen Aussteller, ¬
und da dessen Unterschrift zu den wesentlichen Requisiten ei22 ¬