Metadaten : Crelinger, Friedrich Ludwig: ¬Das Wechselrecht und die Lehre von den Handels-Billets, und kaufmännischen Anweisungen nach dem preußischen Rechte mit Berücksichtigung des Proceß- und Concurs-Verfahrens

Von  Verfälschungen.  §.  1144  —1149.
339
Caution  gefordert  werden.  Treitschke  Bd.  I.  S.  417.  läßt  gar
keinen  Wechselprozeß  zu,  weil  dem  Indossanten  sein  Giro  nicht
vorgelegt  werden  könne.  Beide  Meinungen  sind  unrichtig;  die
erstere,  weil  das  Gesetz  nicht  das  Recht,  Zahlung  zu  verlangen
giebt,  sondern  diesen  Fall  dem  der  §§.  1074.  und  1075.  gleichstellt, ¬
  auch  von  der  Zahlung  deswegen  nicht  die  Rede  sein  kann,
weil  der  Original-Wechsel  nicht  in  den  Händen  des  Klägers  ist;
die  letztere,  weil  es  zum  Verlangen  der  Sicherstellung  genügen ¬
  wird,  wenn  der  Indossant  einräumen  muß,  daß  er  bei  einem
Wechsel  des  Inhaltes,  als  die  beglaubte  Abschrift  nachweist,  sein
Giro  gegeben  hat.  Es  wird  daher  der  Protest  zur  Anstellung  der
Klage  auf  Sicherstellung  genügen,  für  den  Fall  jedoch,  daß  der
Beanspruchte  die  Ausstellung  des  Giro's  leugnet,  der  Kläger  dies
durch  Eidesdelation  oder  sonst  darzuthun  haben.
Ist  aber  der  Wechsel  und  Protest  an  alle  Vormänner  gehörig  ver3. =

sendet  und  überall  wiederum  gehörig  protestirt,  so  muß  der  Inhaber ¬
  Acht  haben,  daß  nicht  die  Jahresfrist  inzwischen  vom  Tage
jedes  Protestes  ab  verstreiche,  bevor  er  die  Klage  auf  Sicherheitsbestellung ¬
  in  den  zulässigen  Fällen,  anbringt.  Diese  unterbricht
die  Verjährung  ganz  eben  so,  wie  die  Klage  auf  Zahlung.  Eine
nochmalige  Protestaufnahme  würde  dagegen  keinesweges,  wie
Grävell  Bd.  III.  S.  409.  meint,  diese  Verjährung  unterbrechen,
vielmehr  ohne  allen  Effekt  sein.
§.  1145.  Nach  einmal  geschehener  Acceptation  kann  der  Bezogene, ¬
  unter  dem  Vorwande,  daß  der  Wechsel  falsch  sei,
die  Zahlung  nicht  weigern.
§.  116.  Es  muß  aber  die  Zahlung  in  das  gerichtliche  Depositorium ¬
  geschehen,  sobald  der  Acceptant  einen  ihm  zugekommenen ¬
  Avis  von  der  vorgeblichen  Falschheit  des  Wechsels
vorzeigen  kann.
§.  1147.  Eben  dahin  muß  auch  der  angeblich  falsche  Wechsel ¬
  abgeliefert  werden.
§.  1148.  Der  Inhaber  muß  alsdann  den  Erfolg  des  gerichtlichen ¬
  Verfahrens  abwarten,  und  ist  nicht  befugt,  sich  vorher ¬
  an  die  Vormänner  wechselmäßig  zu  regressiren.
1149.  Jedoch  kann  ihm  die  Auszahlung  der  deponirten
Valuta  gegen  hinreichende  Caution  nicht  versagt  werden.
Die  §§.  1145—1149.  beziehen  sich  auf  falsche  d.  h.  nicht  von
dem  bezeichneten  Aussteller  unterschriebene  Wechsel.  Ein  solcher
Wechsel  hat  natürlich  keine  Verbindlichkeit  für  den  angeblichen  Aussteller, ¬
  und  da  dessen  Unterschrift  zu  den  wesentlichen  Requisiten  ei22 ¬

            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer