H. Ortloff.
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dadurch nachgeholfen wird, daß die Ausführungsbestimmungen m ö g -
lichst viele Abweichungen von den reichsrechtlichen Bestimmungen
beseitigen und möglichst wenig Gebcauch von dem im Art. 3 ct. E.
des E.G. nachgelassenen Vorbehalt, nur Vorschriften zu den bestehenden
landesgesetzlichen Vorschriften, soweit solche „unberührt bleiben oder er-
lassen werden können", zu geben, machen möchten.
Es kann jedoch in der künftigen Rechtsanwendung gar nicht
ausbleiben, daß bei Lösung so mancher im Leben entstehenden Einzel-
fragen, welche nicht unmittelbar und mit Sicherheit aus den Sätzen
des B. G.B. zu entscheiden oder, sofern noch einzelne landesrechtliche
Vorschriften als „unberührt" gelassen stehen geblieben wären, auf die
älteren Rechtsauffassungen zurückgegangen werden muß, aus denen
die Satzungen des neuen bürgerlichen Rechts hervorgegangen sein mögen.
Die geschichtliche Entwickelung der heute gellenden Rechtsbestimmungen
behält neben den wirthschaftlich, gewissermaßen naturrechtlich, ge-
gebenen Erkenntnißquellen und Ordnungsgedanken ihre hervorragende
Bedeutung für eine richtige, weil sachgemäße Auslegung und — Er-
gänzung bestehender Rechtssätze und demgemäß einer passenden An-
wendung dieser im Zusammenhang mit dem geschichtlich nationalen
Rechtsgedanken. Daß dieser aber mehr als im römischen im
deutschen, besonders auf dem hier behandelten Gebiete im sächsischen
Recht zu suchen ist, dürfte allgemein anerkannt sein: daher kam es
darauf an, hier mehr den Weg von diesem als von den Pandekten
zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Kuh len deck) aufzuweisen. „Die hier
einschlagenden deutschrechtlichen Bestimmungen haben sich sogar in einer
Reihe von Ländern, in denen im übrigen das Pandektenrecht noch
heute in vollem Umfange zur Anwendung gelangt, unverändert erhalten,"
bemerkt A. B. Schmidt, der beste Forscher und Kenner auf dem hier
fraglichen Gebiete, a. a. O. im letzten Abschnitt (III) seiner verdienst-
lichen Arbeit, ohne zu verkennen, daß die allgemeine Vertiefung der
juristischen Begriffe an der Hand-des römischen Rechts auch bei diesen
Fragen ihren Einfluß insofern ausgeübt hat, als man das Eigen-
thumsrecht an einem Grundstücke nicht nur den körperlich greifbaren
Theil der Erdoberfläche selbst umfassen ließ, sondern dasselbe auch auf
den darüber gelegenen Luftraum ausgedehnt habe und ein eigenes jus
aeris mit der Wirkung, daß schon durch das bloße Hinüberwachsen der
Aefte ein Eigenthum des Nachbars daran entstehe, konstruirt habe be-