Volltext : Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 17 (1900))

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H. Ortloff.

stückes seitens des Baumeigenthümers tortio ^uo^uo die zum Zweck
der Ansichnahme seiner Früchte in das Landesrecht übertragen hatte,
dann die Gruppe, in der dem Baumeigenthümer das Abnehmen der in
das benachbarte Grundstück überhängenden Früchte (ohne Gebrauch von
Instrumenten oder auch mit solchen) als dem Eigenthümer der Er-
zeugnisse seiner Bäume, freisteht und dieser die dabei herabfallenden Früchte
als sein Eigenthum in Anspruch nimmt und sich holen oder herüberziehen
darf (mit Instrumenten), was nach Ortsgebrauch vielfach geschieht ohne
Widerspruch des Nachbars, zumal wenn es gegenseitig so gehalten wird.
3. „Ein Grenzbaum liegt nur dann vor, wenn die Grenze den
Baum da durchschneidet, wo er aus der Erde heraustritt".... Grenz-
bäume sind also Bäume mit pro divido gemeinschaftlicher Basis. So
erklärten die Motive zu § 855 des Entw. I, welcher nachfolgende

Aenderungen erfahren hat:
Entw. I § 865.

Entw. II § 836.

B. G.B. § 923.

Von einem Baume, wel-
cher auf der Grenze steht,
gebühren die Früchte den
Nachbarn gemeinschaftlich
zu gleichen Theilen. Nach
der Trennung von dem
Boden ist der Baum ge-
meinschaftlichesEigenthum
zu gleichen Theilen. Der
eine Nachbar hat gegen den
anderen den Anspruch auf
Beseitigung des Baumes.
Die Kosten der Beseitigung
sind von den Nachbarn zu
gleichen Theilen zu tragen;
sie fallen jedoch dem Nach-
barn, welcher die Beseiti-
gung verlangt, allein zur
Last, wenn der andere
Nachbar auf sein Miteigen-
thum verzichtet; in diesem
Falle wird von dem erste-
ren mit der Trennung das
Alleineigenthum erworben.

Steht auf der Grenze
ein Baum, so gebühren die
Früchte und, wenn der
Baum gefällt wird, auch
der Baum den Nachbarn
zu gleichen Theilen. Jeder! Entw. II.
Nachbar kann die Beseiti-!
gung des Baumes ver-!
langen. Die Kosten der Be-?
seitigung fallen den Nach-
barn zu gleichen Theilen
zur Last. Der Nachbar,
welcher dieBeseitigung ver-
langt, hat jedoch die Kosten
allein zu tragen, wenn
der Andere auf sein Recht
an dem Baum verzichtet;
er erwirbt in diesem Falle
das Alleineigenthum. Der
Anspruch auf Beseitigung
ist ausgeschlossen, wenn
der Baum als Grenz-
zeichen dient und den Um-
ständen nach nicht durch
ein anderes zweckmäßiges
Grenzzeichen ersetzt werden
kann. Diese Vorschriften
gelten auch für einen auf der
Grenze stehenden Strauch.

Ist unverändert, nur
statt: „Jeder Nachbar" ist
gesetzt: „Jeder der Nach-
barn" u. s. w., sonst wie

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