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Zweiter Anhang.
D. Parteientschädigung.
Art. 18. Für die Entschädigung, welche das Gericht
der unterliegenden Partei im Civilprozesse auferlegt (Art. 24
des Bundescivilprozesses) ist folgender Tarif maßgebend:
a. ein Taggeld bis auf 10 Franken für jeden durch das
Erscheinen vor Gericht oder dessen Kommittirten
nothwendig versäumten Tag und ein Reisegeld von
20 Rappen für den Kilometer, sowohl für die Hinals ¬
die Rückreise;
der Betrag der nach Art. 17 festgesetzten Rechnung
b.
des Anwaltes der Gegenpartei;
die Gebühr für die Urtheilsausfertigung, gemäß
Art. 9, litt. d.
Art. 19. Wenn Civilparteien im Strafprozesse interveniren, ¬
so ist deren Entschädigung im gegebenen Falle
nach Art. 18 zu bestimmen.
E. Allgemeine Bestimmungen.
Art. 20. Das vorstehende Gesetz bezieht sich auf die
Rechtspflege, welche von dem Bundesgerichte und seinen
Abtheilungen geübt wird.
en denjenigen Strafprozesseu, welche wegen Verletzung
des Bundesstrafgesetzes vom 4. Hornung 1853, des Bundesgesetzes ¬
betreffend die Werbung, vom 30. Heumonat 1859,
und wegen Uebertretung der Polizei- und Fiskalgesetze des
Bundes an die kantonalen Gerichte gelangen, hat im Falle
der Verurtheilung der Angeklagte die Prozeß- und Vollziehungskosten ¬
zu bezahlen. Im Falle seiner Zahlungsunfähigkeit ¬
oder Freisprechung sind die Prozeßkosten von
der Bundeskasse zu vergüten.
Die Bußen fallen in die Bundeskasse.
Art. 21. Mit diesem Gesetze treten außer Kraft:
das Bundesgesetz über die Kosten der Bundesrechtspflege, ¬
die Gerichts- und Anwaltsgebühren und Entschädigungen, ¬
vom 24. Herbstmonat 1856;
der Bundesbeschluß betreffend provisorische Feststellung
der Entschädigung einiger Justizbeamter, vom 22. Christmonat ¬
1874, und Art. 185 des Gesetzes über die Bundesstrafrechtspflege, ¬
vom 27. Augstmonat 1851.