Inhaltsverzeichnis : Gesetzbuch über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen für den Kanton Bern (1/2)

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Zweiter  Anhang.
D.  Parteientschädigung.
Art.  18.  Für  die  Entschädigung,  welche  das  Gericht
der  unterliegenden  Partei  im  Civilprozesse  auferlegt  (Art.  24
des  Bundescivilprozesses)  ist  folgender  Tarif  maßgebend:
a.  ein  Taggeld  bis  auf  10  Franken  für  jeden  durch  das
Erscheinen  vor  Gericht  oder  dessen  Kommittirten
nothwendig  versäumten  Tag  und  ein  Reisegeld  von
20  Rappen  für  den  Kilometer,  sowohl  für  die  Hinals ¬
  die  Rückreise;
der  Betrag  der  nach  Art.  17  festgesetzten  Rechnung
b.
des  Anwaltes  der  Gegenpartei;
die  Gebühr  für  die  Urtheilsausfertigung,  gemäß
Art.  9,  litt.  d.
Art.  19.  Wenn  Civilparteien  im  Strafprozesse  interveniren, ¬
  so  ist  deren  Entschädigung  im  gegebenen  Falle
nach  Art.  18  zu  bestimmen.
E.  Allgemeine  Bestimmungen.
Art.  20.  Das  vorstehende  Gesetz  bezieht  sich  auf  die
Rechtspflege,  welche  von  dem  Bundesgerichte  und  seinen
Abtheilungen  geübt  wird.
en  denjenigen  Strafprozesseu,  welche  wegen  Verletzung
des  Bundesstrafgesetzes  vom  4.  Hornung  1853,  des  Bundesgesetzes ¬
  betreffend  die  Werbung,  vom  30.  Heumonat  1859,
und  wegen  Uebertretung  der  Polizei-  und  Fiskalgesetze  des
Bundes  an  die  kantonalen  Gerichte  gelangen,  hat  im  Falle
der  Verurtheilung  der  Angeklagte  die  Prozeß-  und  Vollziehungskosten ¬
  zu  bezahlen.  Im  Falle  seiner  Zahlungsunfähigkeit ¬
  oder  Freisprechung  sind  die  Prozeßkosten  von
der  Bundeskasse  zu  vergüten.
Die  Bußen  fallen  in  die  Bundeskasse.
Art.  21.  Mit  diesem  Gesetze  treten  außer  Kraft:
das  Bundesgesetz  über  die  Kosten  der  Bundesrechtspflege, ¬
  die  Gerichts-  und  Anwaltsgebühren  und  Entschädigungen, ¬
  vom  24.  Herbstmonat  1856;
der  Bundesbeschluß  betreffend  provisorische  Feststellung
der  Entschädigung  einiger  Justizbeamter,  vom  22.  Christmonat ¬
  1874,  und  Art.  185  des  Gesetzes  über  die  Bundesstrafrechtspflege, ¬
  vom  27.  Augstmonat  1851.
            
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