Abstrakte und kausale Tradition.
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III.
1. Es sind objektiv mehrere Schulden und mehrere causae vor-
handen.
2. Die Parteien kennen sie alle.
3. Beide wollen, daß Eigenthum übergeht.
4. Die Parteien disientiren über die causa; aber nicht über ihren
objektiven Bestand oder ihren Charakter, denn es handelt sich
nicht um eine einzige, sondern um mehrere causae. Sie
disientiren darüber, auf Grund von welcher der mehreren
oau8a6 tradirt werden soll und tradirt wird.
Beispiel: S. schuldet dem G. 500 M. Kaufgeld, 600 M. Dar-
lehn, 5OO M. pfandrechtlich gesichertes Darlehn. Er will den letzten
Posten tilgen, G. den ersten. Da fragt sich: Wird die von S. ge-
wollte Schuld getilgt, oder wird sie nicht getilgt und geht trotzdem
Eigenthum über, oder bleibt das Eigenthum beim Schuldner? Ganz
mit Recht ist die Bestimmung des Schuldners maßgebend, der Dissens
wird gar nicht berücksichtigt.
Vcrgl. 1.1,2, 3 § 1D. de solutionibus46,3, Dernburg, Pand. II
§ 55 und die daselbst Citirten. Die objektiv vorhandene eausa des
Gebers siegt über die ebenfalls objektiv vorhandene eausa des Em-
pfängers.
IV.
a) 1. Es ist objektiv keine eausa vorhanden.
2. Beide Parteien glauben, daß eine eausa vorhanden sei.
3. Beide Parteien wollen, daß Eigenthum übergeht.
4. Die Parteien befinden sich in vollständigem Konsens über
die vermeintliche eausa und den Eigenthumsübergang.
Beispiel: Jrrthümliche Zahlung einer Nichtschuld. Nach den
Grundsätzen der eonäietio indebiti geht Eigenthum über. Der voll- l
ständige Konsens deckt den Mangel einer objektiv vorhandenen eausa. j
b) Derselbe Fall, aber jede der beiden Parteien hat eine andere
eausa im Auge als die andere. Es kommt also noch Dissens über
die angebliche, in Wirklichkeit nicht vorhandene eausa hinzu, die
Römer scheinen diesen Fall nicht gekannt zu haben, darum wollen
wir die Entscheidung noch aussetzen, bis wir das Hauptprinzip ge-