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Paul Krückmann.
I.
1. Es ist objektiv eine causa vorhanden.
2. Beide Parteien kennen sie.
3. Beide Parteien wollen, daß Eigenthum übergeht.
4. Beide Parteien besinden sich in vollständigem Konsens über
causa und Eigenthumsübergang.
Dies ist der normale Fall.
Beispiel: Darlchnsschuldner S. zahlt dem Darlehnsgläubiger G.
seine Darlehnsschuld von 300 Mk.
II.
1. Es ist objektiv eine causa vorhanden.
2. Beide Parteien haben von ihr eine verschiedene Vorstellung
(Legat—Stipulation, erster Fall bei Julian).
3. Beide Parteien wollen, daß Eigenthum übergeht.
Beide Parteien befinden sich in Dissens über die causa, dieser
Dissens kann aber die objektiv vorhandene causa nicht aus der Welt
schaffen, er bezieht sich nur auf den Charakter der causa, z. B. ob
Legat oder Stipulation. Hier würde man den Parteien unnöthig
Hindernisse in den Weg legen, wenn man den Eigenthumsübergang
leugnete. Thatsache ist, daß S. dem Gläubiger G. 600 M. schuldet,
daß er seine Schuld tilgen will, daß G. damit einverstanden ist, wie
wäre es denn da gerechtfertigt, den Eigenthumsübergang zu leugnen,
wo beide doch die wirklich bestehende Schuld tilgen wollen? Die Ent-
scheidung von Julian ist daher durchaus zu billigen.
Die Frage, ob eine Interpolation vorliegt oder nicht, scheint mir
von geringerem Interesse, 1. 36 eit. kann auch in ihrer jetzigen Gestalt
durchaus gebilligt werden. Wer sagt denn, ob nicht gerade Julian
die Veränderung vorgenommen hat, die den Kompilatoren zugeschrieben
wird? S. jedoch Strohal, Jahrb. f. Dogm. 27 S. 364 und da-
selbst Citirte.
Uebrigens scheint Strohal mir 1. 36 eit. falsch zu verstehen,
wenn er annimmt, daß objektiv eine oau8a eriüangele; das scheint
mir verfehlt. Warum sollen wir denn bcn Standpunkt der Kompi-
latoren, wenn diese hier überhaupt thätig geworden sind, verwerfen?
Es besteht doch gar kein Grund dafür.