Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 13 (1897))

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Brettner.

frist und die zeitweise Ausschließung des Kündigungsrechts brauchen
nicht eingetragen zu werden; es genügt die Bezugnahme auf die Ein-
tragungsbewilligung (1115, 1193).
Das Eigenthümliche der Rentenschuld liegt nicht in dem Wegfall
der Kündigung des Gläubigers. Ein Gleiches kann auch bei den anderen
Kreditformen, der Grundschuld und der Hypothek, Vorkommen. Denn
wenn im § 1193 gesagt wird „die Kündigung der Grundschuld steht
sowohl dem Eigenthümer als dem Gläubiger zu" und dann weiter
„abweichende Bestimmungen sind zulässig", so ist danach auch ein Ab-
kommen statthaft, das die Kündigung für einen Vertragstheil, ja für
beide Vertragstheile ausschließt. Dasselbe gilt für die Hypothek. Ist
die Forderung verabredetermaßen für den Gläubiger unkündbar, so ist
es auch die Hypothek, welche nur jene und so wie sie bedungen, sichern
soll?) Das Signifikante der Rentenschuld beruht vielmehr in dem
Wahlrecht des Eigenthümers, in seiner Befugniß, die fortdauernde Leistung
durch eine einmalige zu ersetzen.

HL
Aus dem Vorstehenden erhellt, daß dem Gläubiger jedes Kündigungs-
recht fehlt, und daß er einen Anspruch auf Erhebung der Ablösungs-
summe erst durch die vorschriftsmäßige Kündigung des Schuldners er-
langt. In letzterer Hinsicht giebt es eine Ausnahme, sobald der That-
bestand des § 1133 vorliegt, also die Sicherheit des Gläubigers durch
eine — verschuldete oder zufällige — Verschlechterung des Grundstücks
gefährdet ist und der Eigenthümer die Unsicherheit nicht beseitigt. Es
kann hier die Frage entstehen, ob der klagende Gläubiger die Ge-
fährdung der Rente oder der Ablösungssumme nachzuweisen habe. Wir
meinen jenes, da sein wirklicher Anspruch lediglich in dem Renten-
bezug besteht, die Ablösungssumme nicht in odliZations, sondern in
Solutions ist.
Unbedenklich ist die Annahme, daß Rentenschulden für den Inhaber
und für den Eigenthümer eingetragen werden können, und daß der
Eigenthümer durch Zahlung der Ablösungssumme^ die Rentenschuld für
2) Auch die Aufrechterhaltung des landesgesetzlichen Verbots unkündbarer
Hypotheken und Grundschulden im A. 117 E.G. bestätigt, daß das B. G.B. deren
Zulässigkeit annimmt.

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