Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 13 (1897))

Session von Forderungen.

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hältnisse zum Bormanne, dürfte den Verkehrsinteressen entschieden besser
konveniren als die Grundsätze der Cession. Die Denunziation könnte
dabei vollständig wegfallen; der Schuldner erfüllt überhaupt nur gegen
Rückgabe oder Amortisation der Schuldurkunde. Im Interesse des
Verkehrs müßte sogar noch eine Kategorie von Einwendungen unter-
drückt werden, die sonst durchaus dem Prinzipe der Succession ent-
sprechen. Es sind dies die Einwendungen aus Abmachungen, die nach
der Entstehung der Forderung in Bezug auf diese getroffen worden
sind und die in der Schuldurkunde nicht vermerkt wurden und dem
Erwerber unbekannt geblieben sind. Der Schuldner hätte darauf zu
dringen, daß bei Rechtsgeschäften mit dem Gläubiger in Ansehung der
Forderung der Inhalt dieser Rechtsgeschäfte auf der Urkunde angegeben
wird. Es könnten dann dem neuen Gläubiger nur Einwendungen
entgegengehalten werden, welche 1) die Entstehung der Forderung be-
mängeln (Geschäftsunfähigkeit, Willensmängel rc.), 2) sich aus dem In-
halte der Schuldurkunde selbst ergeben oder 3) sich auf Normen des
Rechts stützen, die dem Schuldner, ohne Rücksicht auf die Person des
Gläubigers, zur Seite stehen, namentlich die Verjährungseinrede.
Daß eine solche Regelung der Cession von Schuldurkunden dem
Verkehrsbedürfnisse entsprechen würde, lehrt die Beobachtung des täg-
lichen Lebens. Häusig werden Darlehen ausgenommen gegen Ver-
pfändung von Schuldurkunden, auch von Schuldverschreibungen (Obli-
gationen), die Banken auf den Namen des Gläubigers ausstellen.
Der Darleiher, obschon er die Solidität des Pfandes nicht bemängelt,
muß sich aber doch zu seiner Sicherheit vergewissern, ob der Verpfänder
nicht etwa der betreffenden Bank schuldig ist, sich nicht vielleicht daselbst
für Jemanden verbürgt hat rc. Diese Informationen sind durchaus
lästig und erschweren den Verkehr mit solchen Papieren sehr.

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