Inhaltsverzeichnis : System des gesammten heutigen Civil-Rechts (2)

Vom  Zueignungsrechte.
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recht,  (ius  belli,)  und  die  Nachlässigkeit  des  Eigenthümers, ¬
  wenn  gleich  II.  das  Zueignungsrecht  nach
den  Gegenltänden,  die  es  afficirtt  verschiedene  Benennungen ¬
  erhält,  als  z.  B.  Fundrecht,  (ius  inventionis,) ¬
  Fischerey
gerechtigkeit,  Jagdgerechtigkeit ¬
  u.  s.  w.
§.  1213.
Zueignung,
Occupation,  (occupatio,)
ilt  ein  körperliches  Factum,  wodurch  man  eine  Sache ¬
  in  seinen  Gewahrlam  bringt,  in  der  Absicht,
lich  selbige  aus  eigner  Macht  zuzueignen.  Man
theilt  die  Zueignung  a  potiori  in  occupatio  rerum
nullius  und  bellica  ein.  Von  jener  sind  das  Jagen, ¬
  (venatio,)  welches  auch  den  Vogel-,  (aucupium,) ¬
  und  Fischfang  oder  das  Fischen,
(piscatio,)  in  sich  fasst,  und  das  Finden,  (inventio,) ¬
  Gattungen.
1214.
§.
Die  Erfordernisse  einer  wirksamen  Occupation
find  1.  eine  Sache,  die  das  Zueignungsrecht  afficirt; ¬
  2.  eine  Sache,  die  durch  die  Zueignung  erworben ¬
  werden  kann,  8)  5.  eine  Handlung,  wodurch ¬
  man  die  Sache  in  feinen  Gewahrsam  bringt,
die  nun  nach  den  Gegenständen,  die  occupirt  werund ¬
  endlich
den,  sehr  verschieden  seyn  kann;
4.  die  Absicht,  lich  die  Sache  zuzueignen.
g)  Kann  man  auch  unkörperliche  Sachen  occupiren?
Höpfner  theoretisch-  practischer  Commentar  über  die
Institutionen,  §.  296.
h)  L.  5.  §.  1.  D.  de  acquir.  rer.  dom.  §.  13.  I.  de  rer.
divis.  L.  3.  §.  2.  L.  5.  pr.  D.  eod.  §.  12.  1.  eod.
L.  5.  §.  4.  L.  55.  D.  eod.  Leyser  Medit.  ad  D.,
Spec.  439.  I.  F.  Ehrlen,  (pr.  Silberrad,)  D.  2
de  occupatione  rerum  immobilium.  Argent.  1756
u.  1757.
§.  1215.
            
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