88
Paul Oertmann.
faßt, sodaß das dadurch erzielte Geldquantum nicht nur Schuldobjekt wird,
sondern sofort hinterlegt werden kann. Er gedenkt auch in befriedigender Weise
der Komplikation, die sich ergiebt, wenn das im Wege des Selbsthülfeverkaufs
veräußerte Objekt in Wahrheit dem Gläubiger oder einem Dritten gehört, S. 35.
Der Untermiethe widmen sich zwei Dissertationen,^) die zwar beide
die Materie nicht in epochemachender Weise fördern, aber als sachgemäß und
den Stoff nebst der Literatur befriedigend beherrschend und verwerthend hier
wenigstens genannt werden mögen. Zu den bisher in den Kommentaren über
das Thema vorgebrachten Anschauungen bringen beide wiederholt beachtens-
werthe kritische Bemerkungen. Die Arbeit Rosin's ist umfassender und im
Ganzen auch wohl ergiebiger als die Schubart's.
Dem Miethrechte gehört außerdem noch eine gründliche und durch großen
Scharfsinn ausgezeichnete Monographie von Siber^) an. Die historischen
Anknüpfungen an das gemeine Recht sind darin leider nur recht kurz gerathen;
dagegen für die Dogmatik des neuen Rechtes bietet die Arbeit einen durchaus
ergiebigen Beitrag. Sie ist klar geschrieben, selbständig durchdacht, in den Er-
gebnissen meist beifallswerth. Wenn ich etwas grundsätzlich einzuwenden habe,
so ist es nur dies, daß der Verfasser sich in seinen Deduktionen mehrfach in einer
für meinen Geschmack zu weitgehenden Weise durch den Buchstaben des Gesetzes
bestimmen läßt (s. z. B. die Entscheidungen S. 12 m., 17 o., 29 o.). — Hervor-
zuheben ist andererseits seine vorzügliche Fähigkest, mit wenig knappen Worten
viel zu sagen.
Als beifallswerth erscheint mir insbesondere, um nur Einzelnes von
Vielem heranzuziehen, die Abgrenzung der als „eingebracht" anzusehenden Ob-
jekte, S. 20; es genügt Einbringung in das Grundstück, S. 29. An Sachen,
die nicht dem Schuldner gehören, erwirbt der Vermiether kein Pfandrecht; die
Regeln des gutgläubigen Erwerbs finden keine Anwendung. Besonders subtile
Einzelsragen behandeln die §§ 9—10 der Arbeit (Schutz, Einwendungen, Beweis).
Hier werden die einzelnen Fälle, wenn der Gläubiger, der Schuldner oder ein
Dritter klagt oder verklagt wird, scharf geschieden und die einzelnen dabei in
Betracht kommenden Rechtsmittel, namentlich auch die aus 88 1006—7 B.G.B.,
erörtert. Vortrefflich, ist auch die Untersuchung über den Beweis, wenn der
Miether die Besitzklage gegen den durch Perklusion seinen Anspruch störenden
Vermiether anstrengt, S. 69 oben.
Eine warm geschriebene, dogmatisch-politische Studie zum Rechte des
52) E. Schubart, Die Untermiethe nach B.G.B. und gemeinem Recht.
Greifswalder Dissertation von 1900.' 62 S. — A. Rosin, Das Recht der
Untermiethe nach Gemeinem Recht und B.G.B. Greifswalder Dissertation von
1900. 89 S.
. 5il) L.R. und Pr.Doz. Dr. H. Siber, Das gesetzliche Pfandrecht des Ver-
-miethers, Verpächters und Gastwirths nach dem B.G.B. (O. Fisch er's Ab-
handlungen V, 2.), Jena, G. Fischer 1900, 92 S. Pr. M. 2,50.