Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 20 (1902))

Civilistische Rundschau.

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thümer macht sie den dadurch Geschützten auch nach gemeinem Rechte noch nicht,
wenn auch die Verschiedenheiten seiner Stellung vom wahren Eigenthümer nur
gering sind, S. 61. — lieber das neue Recht wird nichts Nennenswerthes bei-
gebracht.
Eine alphabetisch geordnete Verjährungstafel legt Coermann4") vor.
Sie ist übersichtlich und sorgsam gearbeitet und verdient daher hier eine kurze
Erwähnung als praktisch verwendbar.
Umfassender ist die Arbeit von I. Hermann/') der in einem stattlichen
Bändchen sämmtliche Stellen des Reichscivilrechts wörtlich mittheilt, in denen
theils Fristen, theils Verjährungen enthalten sind. Die Anordnung ist auch hier
die alphabetische; die Dauer der in den betreffenden Sätzen angegebenen Frist
hat Verfasser zur größeren Uebersichtlichkeit am Rande in Fettdruck vermerkt.
Wenn auch die Anordnung ganz sorgsam und übersichtlich ist, so bleibt mir
doch die praktische Verwerthbarkeit einer solchen Arbeit einigermaßen proble-
matisch; zum mindesten bin ich der Ansicht, daß die soviel knappere Coer-
mann'sche Tafel, zumal wenn unter Verwerthung des Hermann'schen Mate-
rials erweitert, wesentlich dieselben Dienste leisten würde, bei größerer Ueber-
sichtlichkeit und Wohlfeilheit.
Die Studie v. Alberti's42) über das Nothwehrrecht ist nicht uninteressant,
aber durchaus aphoristisch gehalten, ohne genügende Sonderung der Gesichts-
punkte de lege lata und ferenda, des Civil- und Strafrechts, so daß ihr irgend
welcher Werth für die Rechtsgeschichte oder die Dogmatik des geltenden Rechtes
nicht zuerkannt werden kann.

«) Recht der Schuldverhältnisse.
Die hierhergehörigen Arbeiten sind, wie gewöhnlich, durch.Zahl und innere
Bedeutung hervorragend. Zwar das zuerst zu nennende Heftchen von Bruck")
hat m. E. nur problematischen Werth; ich gehöre nicht zu denen, welche in
tabellarischen Darstellungen ein bedeutsames Hülfsmittel zur Gewinnung einer
besseren Uebersicht des geltenden Rechtes und seiner Systematik erblicken. Doch
mögen Andere darüber bessere Erfahrungen gemacht haben, und jedenfalls ist
anzuerkennen, daß Bruck's Tafel Sorgsamkeit und Uebersichtlichkeit aufweist.
Die Lehre von der Gattungsschuld, in der vorigen Rundschau durch
eine Erstlingsschrift von Berndorff vertreten, hat in Haver einen zweiten

40) A.R. W. Co ermann, Reichsrechtliche Verjährungstafel. Hannover,
Helwing 1901. 95 S. Pr. M. 0,50.
41) Rechtspraktikant I. Hermann, Civilrechtliche Fristen und Ver-
jährungen der deutschen Reichsgesetze. München, Schweitzer 1900. 485 S.
Pr. M. 7,20.
42) A.A. Dr. O. v. Alberti, Das Nothwehrrecht. Stuttgart, Kohl-
hammer 1901. 86 S. Pr. M. 1,80.
4S) Dr. M. Bruck, Tafeln zum Recht der Schuldverhältnisse (Allg. Theil).
Breslau, Marcus 1900. 24 S. Pr. M. 0,80.

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