Civilistische Rundschau. 69
des neuen Rechtes, die aber auch unter den Juristen manchen Leser gefunden
hat, hinzuweisen.
Eine Neuauflage ist auch dem Buche von Engelmann beschieden gewesen.28)
Sie ist neu durchgesehen und in Einzelpunkten unter dem Einflüsse der sich ent-
wickelnden Wissenschaft des neuen Rechtes gebessert; die Grundlage ist, trotz des
geänderten Titels, geblieben. Ich darf mich daher auch diesem bereits gut ein-
geführten und in der That selbst für den verwöhnteren Leser brauchbaren und
willkommenen Buche gegenüber auf früher Gesagtes (XVII, S. 331) beziehen.
Dasselbe kann insbesondere den Studirenden für Repetitionszwecke bestens
empfohlen werden.
Von zwei bisher noch nicht im „Archiv" besprochenen systematischen
Werken liegt das größere und bedeutendere, von Heinsheimer,28) bereits in
zweiter Auflage vor. Es behandelt, ähnlich wie die älteren Arbeiten von Barre
und Förtsch, das neue Recht vom Standpunkte des französischen — speziell
diesmal badischen — Rechts aus und scheint sich in der engeren Heimath des
Verfassers durch solche Anknüpfung an den Praktikern geläufige Begriffe und
Institute Brauchbarkeit und Erfolg gesichert zu haben. Darüber hinaus weist
der mir vorliegende erste Band zwar eine anerkennenswerth klare Darstellung
und eine geschickte Anordnung auf; seine selbständige wissenschaftliche Bedeutung
aber kann um so weniger hoch angeschlagen werden, als der Verfasser es nicht
der Mühe für werth erachtet, sich mit fremden Ansichten über die behandelten
Fragen auseinanderzusetzen. Es entgeht ihm damit das wesentlichste Mittel zur
wissenschaftlichen Förderung und Vertiefung, wie man sie doch bei einem so
umfassend angelegten Buche erwarten dürfte und sollte. Seine Arbeitsmethode
hat Heinsheimer dagegen dazu geführt, viele beweisbedürftige und strittige
Punkte seinen Lesern ohne Angabe der dagegen geltend gemachten Gründe
einfach als etwas zweifellos Richtiges vorzuführen, so z. B. sagt er im Gesell-
schaftsrechte, daß zum Gesellschaftsvermögen erst die eingebrachten, noch nicht die
versprochenen Beiträge gehören, S. 291; daß es eigentliche Gesellschafisschulden
nicht gäbe. Ich bedaure das umsomehr, da es dem Verfasser offenbar weder
an Darstellungsgabe noch an juristischer Tüchtigkeit gebricht, sodaß er unschwer
ein wissenschaftlich bedeutsames Werk hätte schaffen können.
2T) S. die Titelangabe Bd. XV S. 439 Nr. 35. Neunte, vielfach ver-
besserte Auflage. Berlin, Carl Heymanns Verlag 1901. XVI u. 615 S.
Pr. M. 6,50.
28) Oberlandesgerichtsrath A. Engelmann, Das bürgerliche Recht
Deutschlands, mit Einschluß des Handelsrechts historisch und dogmatisch dar-
gestellt. Zweite durchgearbeitete Auflage. Berlin, I. I. Heine 1900. XVI u.
867 S. Pr. M. 14.
28) Gerichts-Assessor Dr. Karl Heinsheimer, Das deutsche bürgerliche
Gesetzbuch und das Badische Recht. Bd. 1, Allgemeiner Theil. Recht der
Schuldverhältnisse. Sachenrecht. Zweite, theilweise umgearbeitete Auflage.
Karlsruhe, G. Braun 1901. XVI u. 604 S. Pr. geh. M. 10.