Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 20 (1902))

Eugen Josef. Rechtserwerb aus unerlaubten Handlungen. 45
gestatten und wie die Sorge für die Kinder zu gestalten, hängt ohne
Rücksicht auf ihr Alter vom Ermessen des Prozeßgerichts ab. § 637
C.P.O., so daß ein Anspruch der eben gedachten vom R.G. auf Grund
des § 35 entschiedenen Art nicht mehr Vorkommen kann. Auf Grund
des § 35 hat ferner das Ob.Tr. (17 S. 271) den Anspruch des Er-
werbers einer Darlehnshypothek abgewiesen, dem beim Erwerbe die nicht
erfolgte Valutazahlung bekannt war. die Heranziehung des § 35 war
bedingt durch die — dem B.G.B. unbekannte — Sondervorschrift des
A. L.R. I. 11 ß 739; heute erreicht in solchem Falle der Eigenthümer
die Abweisung der Hypothekenklage schon auf Grund der 88 1138, 892
B. G.B.
Die sonstigen die Anwendbarkeit des 8 35 aussprechenden Urtheile
lassen sich in mehrere Gruppen zerlegen:
1. Mehrfach sind Ansprüche auf Grund des 8 35 abgewiesen, wo
man richtiger die rechtsgültige Entstehung des Anspruchs, den er-
folgten Erwerb des Rechts bestreiten wird. So hat das Ob.Tr.
(Str. 60 S. 141) dem. der bemerkt, daß seinem Begleiter eine Sache
entfällt und sie an sich nimmt, den Finderlohn abgesprochen, weil er
dem Verlierer hiermit die Gewahrsam entzogen, also eine unerlaubte
Handlung begangen habe, aus der er nach 8 35 Rechte nicht herleiten
könne. Man wird aber hier, wo der Eigenthümer bekannt und an-
wesend ist. überhaupt nicht von einem „Verlieren" und „Finden",
sondern vielmehr von einem Wegnehmen sprechen können; jedenfalls
wäre der Anspruch auf Finderlohn ausgeschlossen, weil der Finder dem
Verlierer unverzüglich, als er die Sache an sich nahm, dies hätte
anzeigen müssen und nicht erst, als dieser den Verlust merkte; § 971
Abs. 2 B.G.B.
2. Mehrfach ist der Ausschluß des Rechtserwerbs, den die
preußische Rechtsprechung aus der allgemeinen Vorschrift des 8 35
hergeleitet, vom B.G.B. durch Sondervorschriften geregelt; so be-
stimmen die 88 654, 2339 den grundsätzlichen Wegfall des Mäkler-
lohns bei Annahme von einander widersprechenden Vermittelungs-
aufträgen und die Erbunwürdigkeit auch des gesetzlichen Erben wegen
Tödtung des Erblassers. Fälle, die vom R.G. (9 S. 284; Beitr. 35
S. 988) für das preuß. Recht aus 8 35 in gleichem Sinne entschieden
wurden. (Der vom Ob.Tr., Str. 30 S. 158, entschiedene Fall, wonach
dein ersten Finder die Beleihung auf Grund des 8 35 abgesprochen

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