Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 20 (1902))

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Julian Goldschmidt. Eigenthümerhypothek.

auch er in der sogenannten Theorie stecken geblieben ist. An-
zuerkennen ist dabei, daß auch diese, ebenso wie die sogenannte Werth-
parzellentheorie. nicht blos ein Körnchen Wahrheit, sondern eine recht
beträchtliche Portion davon enthält, und daß sich beide dadurch von
der Hachenburg'schen Theorie (Loslösung der Hypothek von der
Forderung) nicht unvortheilhaft unterscheiden, daß sie ein reales Moment
zum Ausgangspunkte nehmen. Nur scheitert die Iw6U8-Theorie, von der
auch Hachenburg nicht unbeeinflußt geblieben ist, an der Uebertreibung
des rein formalen Moments der Eintragung, während die Werth-
parzellentheorie gegen den Grundsatz verstößt, daß der Werthbegriff als
ein ökonomischer in der Rechtswissenschaft nur da zu gebrauchen ist,
wo er als Maßstab für das Leistungsobjekt in Frage kommt, in erster
Reihe beim Ersatzanspruch. Als unmittelbares Sachobjekt ist der Werth
einer Sache nicht verwendbar, es sei denn, daß man damit zwar termino-
logisch ganz ungenau, wenn auch sachlich zutreffend, den etwaigen Zwangs-
erlös des Pfandes bezeichnen will. Denn diesen und nichts Anderes
überweist der Verpfänder dem Pfandgläubiger für den Fall, daß letzterer
nicht durch seine oder eines Dritten Leistung befriedigt werden sollte,
zum Zwecke seiner Befriedigung; dieser und nichts Anderes ist auch
der Gegenstand des dem Eigenthümer zustehenden Rechtes aus der
sogenannten Eigenthümerhypothek; dieser und nichts Anderes ist der
Gegenstand der Abtretung des Rechtes aus einer dinglichen Belastung
des Grundstücks, wie denn das Aufrücken der Hypotheken im Falle
ihrer Tilgung, auf deren Boden bekanntlich die Eigenthümerhypothek in
Preußen zuerst in die Erscheinung getreten ist, nichts Anderes war noch
sein sollte, als der Ausdruck dafür, in welcher Reihenfolge die zeitlich
aus einander folgenden Pfandgläubiger aus dem Zwangserlös ihre
Befriedigung nachzusuchen berechtigt seien.

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