Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 20 (1902))

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C. Ritter.

Wird die Löschung zu Unrecht unterlassen, so sind die
Wirkungen wiederum verschiedene, je nachdem das Nebengewerbe noch
(wenn auch in nicht eintragungsfähigem Zustande) besteht oder gänzlich
und dauernd eingestellt worden ist. In dem ersteren Falle streitet
gemäß § 5 H.G.B. für denjenigen, welcher sich auf die Eintragung
beruft, die unwiderlegliche Rechtsvermuthung, daß das Nebengewerbe
Vollhandelsgewerbe, der Unternehmer Vollkaufmann ist. — Wird dagegen
unter der eingetragenen Firma ein Nebengewerbe überhaupt nicht mehr
betrieben, so kann diese Thatsache von dem Unternehmer einem Dritten
nicht entgegengehalten werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war
(H.G.B. § 15 Abs. 1). Der Eingetragene wird bei seiner sich aus
dem Handelsregister ergebenden Erklärung „festgehalten" (R.O.H.G. Bd. 3
S. 412), und zwar in dem Sinne, daß er zwar nicht nach Handels-
recht, wohl aber nach bürgerlichein Rechte für den aus der falschen
Eintragung entstehenden Schaden haftet (Lührs, Die Folgen der
falschen Eintragungen S. 8 ff.). Uebrigens kann sich der gutgläubige
Dritte in diesem Falle, da § 15 H.G.B. nur zu seinem Schutze erlassen
ist, auch auf den Standpunkt der Wirklichkeit, nicht der sich aus dem
Handelsregister ergebenden Rechtslage stellen, also sich so verhalten, wie
wenn die Löschung der Firma eingetragen und bekannt gemacht worden
wäre (Ritter, Allg. Lehren S. 83).
Die Löschung findet ja aber auch dann statt, wenn die Firma, das
Firmenrecht, durch andauernden Nichtgebrauch erloschen ist! Die Löschung
scheint also doch dem Belieben des Unternehmers nicht völlig entrückt zu
sein. Gewiß. Man wird jedoch in dieser Beziehung mit einiger Vorsicht
verfahren müssen. Betreibt auch der Unternehmer das Nebengewerbe
dauernd nicht mehr unter der in das Handelsregister eingetragenen
Firma, so wird er den Betrieb doch regelmäßig unter einem anderen
bestimmten Namen weiterführen. In diesem Falle aber handelt es sich
um eine Aenderung der Firma, die gemäß § 31 Abs. 1 H.G.B.
zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden ist und an der
Eigenschaft des Nebengewerbes als eines Handelsgewerbes, des Unter-
nehmers als eines Kaufmanns nichts ändert. Ebensowenig führt eine
Aenderung der Person des Unternehmers an sich eine Aenderung
der Rechtslage herbei. Auch in diesem Falle besteht nur die Pflicht,
die Aenderung zur Eintragung anzumelden. Wird deshalb Haupt-
und Nebenbetrieb ohne Firmenrecht veräußert und das Nebengewerbe

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