Landwirthschaftliches Nebengemerbe.
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schäfte, die eine rasche und sichere Abwickelung erfordern und zugleich
im Interesse aller Betheiligten eine gewisse Uebersichtlichkeit und
Erkennbarkeit der geschäftlichen Verhältnisse des Unternehmers noth-
wendig machen" (Denkschrift II S. 5) und damit an der eine kauf-
männische Organisation erfordernden Art des Betriebs fehlen. Anderer-
seits fehlte und fehlt es an einer zureichenden Begründung dafür, daß
auch diejenigen land- oder forstwirthschaftlichen Unternehmungen, die
nach Umfang und Art einer kaufmännischen Organisation bedürfen,
mögen es auch noch so wenige sein, von der Anwendung derjenigen
Vorschriften ausgeschlossen bleiben, von welchen ausdrücklich erklärt wird,
daß ihre Anwendung auf derartige Unternehmungen nothwendig sei.
Nichtsdestoweniger hat das neue H.G.B. davon Abstand genommen, auch
die Land- und Forstwirthschaft in seine Kreise einzubeziehen, da dies
gegen die „Natur der Sache" verstoße (Denkschrift II S. 13). Ans
den Betrieb der Land- und Forstwirthschaft sindet weder der § 1 noch
der § 2 H.G.B. Anwendung (H.G.B. § 3 Abs. 1).
Das Gesetz geht indessen noch einen Schritt weiter und bestimmt
im § 3 Abs. 2 Satz 1:
„Ist mit dem Betriebe der Land- oder Forstwirthschaft
ein Unternehmen verbunden, daß nur ein Nebengewerbe des
land- oder forstwirthschaftlichen Betriebs darstellt,
so sindet aus dieses der § 2 mit der Maßgabe Anwendung,
daß der Unternehmer berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, die
Eintragung in das Handelsregister herbeizuführen; werden in
dem Nebengewerbe Geschäfte der im § 1 bezeichnten Art ge-
schlossen, so gilt der Betrieb dessenungeachtet nur dann als
Handelsgewerbe, wenn der Unternehmer von der Befugniß,
seine Firma gemäß § 2 in das Handelsregister eintragen zu
lassen, Gebrauch gemacht hat."
Der Gewerbebetrieb muß sich also, um der durch diese Gesetzes-
stelle geschaffenen Sonderstellung theilhaftig zu werden, als Neben-
gewerbe eines land- oder forstwirthschaftlichen Betriebs und außerdem
entweder als Grundhandelsgewerbe (§ 1) oder als fiktives Handels-
gewerbe (ß 2) darstellen. In beiden Fällen ist es für den Unter-
nehmer res merae facultatis, ob er seine Firma in das Handels-
register eintragen lassen will oder nicht; in beiden Fällen wird erst
von der Eintragung an das Gewerbe als Handelsgewerbe betrachtet.
Archiv für bürgerliches Recht. XX. Band. 20