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Muskat.
großem und sichergestelltem Vermögen und anderen vermögende!.
Minderjährigen.
Wenn der § 16 des Fürsorgeerziehungsgesetzes den Kommuna!
verbänden ausdrücklich das Recht einräumt, die Erstattung der em-
standenen Kosten von den Privatbetheiligten zu fordern, so unterstellt
er doch die Fähigkeit der Letzteren, diese Kosten zu zahlen, und bringt
damit unzweideutig die Anwendbarkeit des Gesetzes auch auf br-
niittelte Minderjährige zum Ausdrucke.
Der Mangel jeglichen Unterscheidungsmerkinals zwischen de»
Anwendungsfällen des Einführungsgesetzes und des Bürgerlichen
Gesetzbuchs führt nothwendig zu dem Ergebnisse, daß der Vormund-
schaftsrichter zwischen beiden Gesetzen wählen kann, daß es also ganz
in seinem Belieben steht, ob er die Fesseln, die das Fürsorgeerziehung^
gesetz im Gegensätze zum Bürgerlichen Gesetzbuch ihm anlegt, tragen
oder von sich abschütteln will, konkreter gesprochen: ob er einen über
18 Jahre alten Minderjährigen zur Zwangserziehung bringen will,
obwohl das Fürsorgeerziehungsgesetz nur die Unterbringung jüngerer
Personen zur Fürsorgeerziehung zuläßt, ob er die Verfahrensvorschriften
des Fürsorgeerziehungsgesetzes oder die freieren des Bürgerlichen
Gesetzbuchs anwenden will u. s. f. Das Fürsorgeerziehungsgesetz wäre
jedoch kein wahres Gesetz, wenn es, anstatt den Richter zu binden, sich
ihm unterordnete, indem es seine Anwendung vorn Ermessen de-o
Richters abhängig machte.
Aber auch da, wo der Vormundschastsrichter den oben von mi*
abgelehnten Unterschied zwischen bemittelten und unbemittelte»
Personen zur Norm nimmt, ist das praktische Ergebnis; höchst un-
befriedigend; denn die wohlhabenden Eltern entbehren hier des besondere»
Schutzes des Erziehungsrechts, den die unbemittelten bei Anwendung
des Fürsorgeerziehungsgesetzes genießen; der Grundsatz der Rechts
gl eich heit wäre also verletzt.
Man könnte zweifeln, ob nicht die Ausschließung wohlhabend«
Minderjähriger, deren Verwahrlosung erst nach dem 18. Jahre in
Frage kommt, von der Zwangserziehung für das Rechtsleben un
erwünscht sei. Dieses — an sich nicht belangreiche — Bedenken wär?
unbegründet. Wie die Materialien zum Fürsorgeerziehungsgesetz er
geben, hat man die obere Altersgrenze von 18 Jahren im Gegensatz?
zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht etwa im bloßen Kosteninteresst.