264 Paul Oertmann, Ges.Entw. z. Sicherung der Bauhandwerker.
4. Daß auch der neue, wie der ältere Entwurf, das Schutzrecht
als unverzichtbares gestaltet, § 36, bedarf als fast selbstverständlich
kaum der Erwähnung.
Im Ganzen zeigen die Entwürfe, insbesondere der m. E. beifalls-
werthere Entwurf A, gegenüber dem von 1897 werthvolle und erhebliche
Neuerungen, und wer, wie ich, schon dem Letzteren grundsätzlich zu-
stimmte, der muß für jenen mit noch größerer Entschiedenheit eiittreten.
Mögen sie allgemein die verdiente Beachtung und Gunst der öffenü
lichen Meinung finden!