Ges.Entw. z. Sicherung der Bauhandwerker.
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soweit dem Baugeldgeber zur Zeit der Zahlung bekannt war,
daß die Bauforderung nicht bestehe; der Kenntniß steht eine
auf grober Fahrlässigkeit beruhende Unkenntniß gleich."
Der § 20 wiederholt im Sinne wie im Wortlaute, nur in deut-
licherer und ein durch den früheren Text nahegelegtes Mißverständniß10)
ausschließenden Form den vielbesprochenen § 16 der früheren Entwürfe.
Die Stellung zu ihn: ist also für deren Kritiker ohne Weiteres gegeben.
Ich selbst muß gegenüber der Neufassung das von mir a. a. O. ge-
äußerte Bedenken wiederholen, das sich auf die Befürchtung gründete,
der Baugeldgeber könne danach durch vollständige Auszahlung eines
oder einzelner ihm genehmer Baugläubiger die Lage der anderen
ungebührlich verschlechtern. Spricht es doch die Begründung S. 40
offen aus, daß dem Baugeldgeber eine Pflicht, „die verschiedenen Bau-
gläubiger gleichmäßig oder in einer bestimmten Reihenfolge zu bedenken",
nicht obliege. „Jede Tilgung einer Bauforderung sichert ihm das
Vorrecht."
Doch ich will meinen ziemlich vereinsamt gebliebenen Widerspruch
nicht auf die Spitze treiben und den Entwurf keineswegs nach dem
Satze „aut Caesar aut nihil“ um deswillen, weil er in diesem Punkte
eine Gefährdung der Bauhandwerker nicht genügend ausschließt, als
unauuehmbar bezeichnen. Das umsoweniger, als er zur Verkleinerung
der befürchteten Gefahr durch eine sehr beachtenswerthe Neuerung bei-
zutragen versucht: durch Verwendung des Treuhänderinstituts,
§ 22. Auf Antrag des Baugeldgebers ist nämlich zur Vermittelung
der von ihm" zu leistenden Zahlungen ein Treuhänder zu bestellen.
Alsdann begründen alle vom Geldgeber nach dessen Anweisungen ge-
leisteten. Zahlungen den Vorrang vor der Bauhhpothek („sofern der
Baugeldgeber durch Anschlag auf dem Baue bekannt gemacht hat, daß
er durch Vermittelung des Treuhänders Zahlung leisten werde"). Ob
das Institut für unsere Frage nennenswerthe Bedeutung gewinnen
werde, ist mir mindestens zweifelhaft; inunerhin entbindet seine Ver-
wendung den Geldgeber von der ihn sonst treffenden Prüfungspflicht
in Bezug auf die Existenz der zu tilgenden Bauforderung, einer Pflicht,
deren grobfahrlässige Verletzung er nach § 21 zu vertreten haben würde.
'0) Dem ich in meiner Kritik, Braun's Archiv Bd. 12 S. 64ff., wie ich
jetzt zugebe, zum Opfer gefallen bin.