Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 20 (1902))

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Thiesing.

Miether und Pächter, Nießbraucher und Verwahrer haben nach Be-
endigung des Rechtsverhältnisses den Besitz zurückzugewähren; auch für
den Pfandgläubiger trifft dies zu, da er bei normalem Verlaufe, d. h.
bei Tilgung der Forderung durch den Schuldner, das Pfandobjekt
zurückzugeben hat. Dies war auch in einem der in der zweiten Kom-
mission gestellten Anträge ganz deutlich zum Ausdrucke gebracht. Der-
selbe lautet auszugsweise:
„Hat derjenige.die Sache als Nießbraucher, Pfand-
gläubiger, Pächter, Miether, Verwahrer oder auf Grund eines
sonstigen Rechtsverhältnisses besessen, vermöge dessen er die
Sache einem Anderen zurückzugewähren hat (oder „nach Be-
endigung des Verhältnisses zurückzugewähren hat"), so.
(mittelbarer Besitz)."
In Bezug auf diesen Antrag heißt es in den Protokollen, Z daß
in ihm der Inhalt des Rechtsverhältnisses, welches hiernach den mittel-
baren Besitz begründe, im Allgemeinen richtig bezeichnet und nur die
endgültige Fassung der Redaktionskommission zu überlassen sei. Ueber-
haupt war ja die Erwägung, von der sich die zweite Kommission bei
Regelung des mittelbaren Besitzes leiten ließ, die, daß „eine gewisse
Gruppe von Personen, welche die Ausübung der unmittelbaren that-
sächlichen Gewalt über eine Sache einem Anderen überlassen haben,
die aber in Folge des Rechtsverhältnisses, auf Grund dessen die Ueber-
lassung des Besitzes erfolgt ist, noch in einer gewissen Beziehung zu
der Sache geblieben sind, possessorisch zu schützen sei." Denn daraus,
„daß dem unmittelbaren Besitzer die thatsächliche Gewalt nur auf Zeit
und mit der Bestimmung überlassen sei, daß sie nach Beendigung
des zwischen ihm und dem mittelbaren Besitzer bestehenden
Verhältnisses auf den Letzteren übergehe, ergebe sich ein schutz-
würdiges Interesse des mittelbaren Besitzers daran, daß die Besitzlage
des Gewaltinhabers nicht durch verbotene Eigenmacht Dritter verändert,
der Gewaltinhaber nicht aus der Lage verdrängt werde, welche nach
Beendigung des Verhältnisses dem mittelbaren Besitzer zu Theil werden
solle." Hieraus erhellt, daß der Begriff des mittelbaren Besitzes im
Wesentlichen eingeführt ist, um Leute, die sich nur auf Zeit der un-
mittelbaren Gewalt zu Gunsten eines Anderen, der aber zur Rück-

*) A. a. O. S. 225.

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