Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 20 (1902))

18

Zehnter.

Gründen, aus welchen sie nach § 23 von der Bildung eines Gründungs-
fonds Abstand zu nehmen gestatien kann, erlaubt, auch von der Bildung
eines Reservefonds abzusehen. Ueber die Art der Bildung des Reserve-
fonds, insbesondere über die Beiträge, welche hierzu jährlich zurück-
zulegen sind, sowie über den Mindestbetrag, bis zu dessen Erreichung
die Zurücklegung zu erfolgen hat, hat die Satzung Bestimmungen zu
treffen.
Die Bertheilung eines nach der Bilanz sich ergebenden Jahres-
überschusses ist an die Voraussetzung geknüpft, daß die Kosten der Er-
richtung und der ersten Einrichtung des Vereins getilgt sind (§ 36
Abs. 1 Nr. 3). Dem Wesen der Gegenseitigkeitsversicherung entspricht
es, daß ein Ueberschuß den Mitgliedern wieder zu gute kommt, durch
deren zu hohe Beiträge er hervorgerufen ist. Das Gesetz schreibt daher
eine Bertheilung an die Mitglieder vor, soweit nicht die Satzung eine
andere Verwendung zu bestimmten Zwecken, zur Bildung des Reserve-
fonds oder sonstiger Rücklagen, zur Bertheilung von Tantiemen oder
zur Uebertragung auf das nächste Jahr, vorsieht (§ 38 Abs. 1). Der
Satzung ist dabei freigestellt, nicht alle, sondern nur bestimmte Mit-
glieder an dem Ueberschusse zu betheiligen, z. B. nur die schon in der
ersten Hälfte des Geschäftsjahrs Beigetretenen oder nur die auf Lebens-
zeit Versicherten oder nur die im Laufe des Jahres von Schaden Frei-
gebliebenen. Der Satzung ist auch überlassen, zu bestimmen, ob die
Bertheilung durch Auszahlung oder in anderer Weise, durch Gut-
schreibung auf spätere Prämienzahlungen, durch Erhöhung der Ver-
sicherungssumme oder dergleichen, erfolgen soll. Die Satzung hat ferner
auch zu bestimmen, nach welchem Maßstabe die Bertheilung erfolgen
soll und ob und inwieweit auch die bereits ausgeschiedenen Mitglieder
am Ueberschusse Theil nehmen (§ 38 Abs. 2).
Die Satzung kann nach § 39 nur durch Beschluß des obersten
Organs geändert werden. Die Vornahme von gewissen minderwichtigen
Aenderungen kann durch Beschluß des obersten Organs dem Aufsichts-
rath übertragen werden. Soll ein Versicherungszweig aufgegeben oder
ein neuer eingeführt werden, so bedarf es dazu einer Mehrheit von
drei Viertheilen der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann noch
andere Erfordernisse aufstellen. Zu sonstigen Beschlüssen bedarf es einer
solchen Mehrheit nur dann, wenn die Satzung nicht andere Erfordernisse
aufftellt. Die Aenderung der Satzung ist nach näherer Vorschrift des

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