Volltext: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 20 (1902))

Locus regit actum.

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„Die Form einer Ehe, die im Jnlande geschlossen wird,
bestimmt sich ausschließlich nach den deutschen Gesetzen."
Der Grundsatz „l°cus regit actum“ besitzt int Falle des Art. 13
Abs. 3 ausschließliche Bedeutung — er ist nicht sakultativ, vielmehr
zwingend?6) Das Recht des Staates, dessen Angehörige die Nup-
turienten sind, hat quo ad formam keine Bedeutung, falls die Ehe in
Deutschland geschlossen sein soll. Die Vorschriften des § 1317 B.G.B.
müssen berücksichtigt werden! 17) Nach Cosack's Ansicht ist die ana-
loge Auslegung der angeführten Vorschrift zulässig: „Analog ist an-
zunebmen, daß für die Form von Ehen, die im Auslande geschlossen
werden, das ausländisckse Recht gilt, auch wenn beide Verlobte Deutsche
sind und ihren Wohnsitz in Deutschland haben."") Dieser Ansicht ist
aber nicht beizutreten. Anderer Meinung ist Niedner: „Für von
Deutscheti oder Ausländern im Ausland geschlossene Ehen ist im klebrigen
Art. 11 maßgebend, d. h. es müssen die Voraussetzungen des Heimaths-
rechts beider Nupturienten gemäß Abs. 1 dieses Artikels oder die-
jenigen des Ortes der Eheeingehung vorliegen."") Es besteht also für
Deutsche im Auslande keine Verpflichtung zur Wahrung der deutsch-
rechtlichen Form.
Die zlveite Ausnahme ftndet sich im Abs. 3 des Art. 24. Die
Form der letztwilligen Verfügungen sollte nach Art. 24 Abs. 1 in Ver-
bindung mit Art. 11 Abs. 1 S. 1 nach dem Personalstatute des Erb-
lassers zur Zeit seines Todes bestimmt werden. Der Abs. 3 des
Art. 24 statuirt eine Ausnahme: es entscheidet die Staatsangehörigkeit
des Erblassers zur Zeit der Errichtung oder Aufhebung dex
letziwilligen Verfügung?") Dieser Satz gilt für Testamente so gut
’S) Vgl. § 328 Ar. 3 C.P.O.
1?) Vgl. Zitelmaun's Kritik des Art. 13 Abs. 3 a. a. O. S. 148, 149.
1S) Lehrbuch Bd. 2, II S. 424.
’9) Kommentar S. 36. Vgl. auch Kuhlenbeck S. 34; Niemeyer, Das .
internationale Privatrecht S. 140.
20) Anderer Meinung v. Bar, Theorie und Praxis Bd. 2 S. 320, 321,
doch mit den: Vorbehalte: „nur kann ein von Anfang ungültiges Testament
nicht lediglich durch eine spätere Verlegung des Domizils gültig werden", vgl.
auch Lehrbuch S. 161. Kritik der Bar'schen Auffassung bei Niemeyer, Vor-
schläge S. 165. In der II. Konimission wurde ein Antrag gestellt, nach welchem
die Theorie v. B a r's im Gesetzbuch als geltend erklärt sein sollte. Der An-
trag wurde abgelehnt, Protokolle Bd. 6 S. 72.

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