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Zehnter.
aus den Jahreseinnahmen eine Betheiligung an den aus der Jahres-
bilanz sich ergebenden Ueberschüssen zugesichert werden; die Verzinsung darf
4 °/0, die gesummten Bezüge dürfen 6 °/0 des baar eingezahlten Be-
trags nicht übersteigen. Zur Sicherung der Ansprüche der Garanten
auf Gewinnbetheiligung gegenüber den Tantiemenansprüchen der Auf-
sichtsrathsmitglieder dient die Vorschrift des § 35 Nr. 2, welche den
elfteren ein Vorzugsrecht gewährt. Der Gründungsfonds darf in An-
theile zerlegt werden, über welche Anteilscheine ausgegeben werden
können (§ 22 Abs. 3). Eine Tilgung des Gründungsfonds darf
nur aus den Tageseinnahinen erfolgen und nur in dem Maße,
als die Bildung der im § 37 vorgesehenen Reservefonds fortgeschritten
ist; sie muß beginnen, nachdem die Kosten der Errichtung und die
im ersten Geschäftsjahr entstandenen Kosten der Einrichtung getilgt
worden sind.
Die §§ 24—27 nöthigen die Satzung dazu, ausreichende Be-
stimmungen über die Beilragspflicht der Mitglieder zu treffen. Sie
muß Bestimmungen darüber enthalten, ob die Deckung der Auslagen
erfolgen soll durch einmalige oder wiederkehrende Beiträge im Voraus,
mit Vorbehalt oder unter Ausschluß von Vorschüssen (Prämienverfahren),
oder durch Beiträge, die nach Maßgabe des eingetretenen Bedarfs um-
gelegt werden (Umlageverfahren). Die Satzung kann einen Höchstbetrag
festsetzen, auf welchen die Pflicht zur Zahlung von Nachschüssen oder
Umlagen beschränkt ist (§ 24). Zu den Nachschüssen oder Umlagen
haben, sofern die Satzung nichts Anderes bestimmt, auch die im Laufe
des Geschäftsjahrs ausgeschiedenen Mitglieder nach Verhältniß der Zeit-
dauer ihrer Mitgliedschaft im Geschäftsjahre beizutragen. Das Gleiche
gilt von den im Laufe des Geschäftsjahrs eingetretenen Mitgliedern
(§ 25). Gegen eine Forderung des Vereins aus der Beitragspflicht
kann das Mitglied eine Aufrechnung nicht geltend machen .(§ 26). Die
Satzung soll auch über die Voraussetzungen, unter denen die Aus-
schreibung von Nachschüssen oder Umlagen zu erfolgen hat, insbesondere
darüber Bestimmung treffen, inwieweit zuvor die sonst vorhandenen
Deckungsmittel (Gründungsfonds, Rücklagen) zu verwenden sind; des-
gleichen auch darüber, in welcher Weise die Nachschüsse und Umlagen
eingezogen werden (§ 28).
Die Satzung hat zu bestimmen über die Form, in der die Bekannt-
machungen des Vereins zu erfolgen haben (§ 28 Abs. 1). Bezüglich