Volltext: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 20 (1902))

Kreditauftrag.

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klärung" und „Auftrag" charakterisirt. Und nun vergegenwärtige
man sich weiter den Zusammenhang der gesetzlichen Vorschriften. Die
Lehre von der Bürgschaft wird im 14. Titel abgehandelt; in den
§§ 202 ff. werden die Erfordernisse einer verbindlichen Bürgschaft auf-
gezählt; auch hier wird das Wort „Erklärung" gebraucht. Während
aber dieselbe in der Regel „ausdrücklich" (R.O.H.G. Bd. 6 S. 277,
Bd. 9 S. 180, Bd. 16 S. 303, 412, 414) fein muß, wird in den
folgenden Paragraphen der stillschweigenden Bürgschaft gedacht und hier, in
den §§ 213, 214, die Haftung als Bürge demjenigen auferlegt, der rechts-
gültig erklärt, daß Jemandem auf feine Gefahr Kredit gegeben werden
könne. Solches Garantieverfprechen bringt aber, weil es kein Mandat
ist, mag es auch in das äußere Gewand eines solchen gekleidet sein,
die spezifisch bürgschaftsrechtliche, streng einseitige subsidiäre Obligirung
auf ein accessorisches Idem zu Stande.1^) Dem gegenüber stellen die
§§ 215—217 klar, daß das Mandat als solches keinesfalls spezifische
Bürgschaftsobligationen erzeugt, daß der Mandator dein Beauftragten
ex mandato, nicht als Bürge, also als Hauptverpflichteier, nicht
accessorisch und nicht subsidiär, hastet; hierbei macht es keinen Unter-
schied, ob der Beauftragte in: eigenen Namen gehandelt und dadurch
auch einen Anspruch gegen den Kreditnehmer erlangt hat oder nicht;
nur hat er im ersteren Falle seine Rechte gegen diesen dem Macht-
geber abzutreten. In dem § 215, nicht in dem § 213, muß der
Mandatar zu einer Leistung für den Mandanten, zur Kreditirung in
dessen Interesse, wenn auch nicht nothwendig zu seinem Vortheile, be-
auftragt worden feilt,14) der § 213 handelt also von der Kredit-
bürgschaft, der § 215 von dem Kreditmandate.
B. Der § 778 B.G.B.
I. Schon die Motive zu dem ersten Entwürfe der B.G.B. hielten
die besondere Regelung des Kreditauftrags mit Rücksicht aus die große
'Rolle, welche das Institut im Verkehr, insbesondere im Handelsverkehre
spielt, für geboten, um Schwankungen der Rechtsprechung in An-
sehung der Anwendung der Mandats- und Bürgschaftsgrundsätze und
die mit der Befolgung eines gemischten Systems verbundenen Streit-
") Vgl. für römisches Recht Gerb S. 172; Sokolowski S. 78 Anm. 2.
") Geib S. 167ff., inbesondere S. 168 Anm. 4.

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