Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 20 (1902))

Zehnter.

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geschäft lediglich unmittelbar oder zugleich auch mittelbar (durch Rück-
versicherung) betrieben werden soll. Weitere Vorschriften über den er-
forderlichen Satzungsinhall sind in § 18, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 1
und 2, §§ 24, 27—29, 35—38 gegeben.
Nach § 18 Abs. 1 muß die Satzung außer dem Sitze des Vereins
dessen Namen enthalten, der bei eingetragenen Versicherungsvereinen --
im Gegensätze zu den nicht eingetragenen kleineren Vereinen im Sinne
des § 53 — sich als Firma darstellt und den Sitz des Vereins er-
kennen lassen soll. Auch ist in der Firma oder einem Zusatze dazu
auszudrücken, daß Versicherung auf Gegenseitigkeit betrieben wird (§ 1&
Abs. 2).
Aus dem Begriffe der Rechtsfähigkeit- der Versicherungsvereine
folgt, daß den Versicherungsgläubigern der Verein mit seinem Ver-
mögen haftet (§ 19 Satz 1). Zu dem Vereinsvermögen gehören auch
die Forderungen des Vereins gegen seine Mitglieder, insbesondere die
Forderungen auf die satzungsgemäßen Beiträge und Nachschüsfe. So-
bald diese Forderungen ihrem Bestand und ihrer Höhe nach feststehen,
ist deren Beschlagnahme durch die Vereinsgläubiger nicht ausgeschlossen.
Dagegen findet nach § 19 Satz 2 eine Haftung der Mitglieder gegen-
über den Vereinsgläubigern im Uebrigen nicht statt. Entgegenstehende
Satzungsbestimmungen sind unzulässig und wären nichtig (§ 134 B.G.B.).
Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit ist ohne ein Ver-
sicherungsverhältniß ein Mitgliederverhältniß nicht möglich. Wie der
Erwerb der Mitgliedschaft die Begründung eines Versicherungsverhältnisfes
voraussteht, so hört auch mit der Beendigung der Versicherung die Mit-
gliedschaft grundsätzlich auf, soweit nicht nach der Satzung in Folge
fortdauernder Pflichten gewisse Mitgliedschaftsrechte, wie das Recht zur
Theilnahme an den Versammlungen, Abstimmungen u. dergl., als fort-
bestehend gellen. Im Uebrigen hat die Satzung die näheren Bestimmungen
über Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft festzusetzen (§ 20).
Die rechtliche Natur des auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherung^
Verhältnisses ist streitig. Die Einen wollen es als reines Mitglieds-
verhältniß und die Versicherungsrechte und -pflichten nur als Ausflüsse der
Mitgliedschaft ansehen: Andere wollen die Versicherungswirkungen als
selbständiges Vertragsverhältniß aus der Mitgliedschaft ausscheiden.
Das Gesetz geht davon aus, daß nur die erstere Auffassung der Natur
des Verhältnisses gerecht werde, da nicht zwei Verträge abgeschlossen

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