Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 20 (1902))

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Recke.

Entsprechend dein preußischen Rechte beschränkt sich das französische
Recht darauf, den Grundsatz aufzustellen, daß tonte Obligation est
nulle, lorsqu’elle a ete contractee sous une condition potestavive
de la part de celui, qui s’oblige (Code civil art. 1174). Auch
hier hat die Praxis die Bestimmung der Leistung durch eine Vertrags-
partei für zulässig erachtet, falls sie nach billigem Ermessen entscheidet,
und die Berichtigung des unbilligen Ermessens durch Rechtsspruch
zugelassen?")
Dagegen spricht es das sächsische Bürgerliche Gesetzbuch deutlich
aus, daß die Bestimmung des Gegenstandes der Forderung dem billigen
Ermessen eines der Vertragschließenden überlassen werden kann, und
nimmt an, daß, wenn die Bestimmung des Gegenstandes der Leistung
im Allgemeinen auf die Willkür") oder das Ermessen gestellt sei, das
billige Ermessen gemeint sei (§ 802). Daß die bestimmungsberechtigte
Partei auch zur Abgabe der Bestimmungserklärung verpflichtet und die
Erklärung selbst unwiderruflich ist, hebt es im § 803 noch besonders
hervor. Derselbe § a. E. besagt auch die Anfechtung der getroffenen
Bestimmung wegen Unbilligkeit.
b) (§§ 317, 319).
Die Ergänzung der Unbestimmtheit des Vertragsinhalts, der
Leistung oder Gegenleistung, kann auch durch die Erklärung eures
Dritten erfolgen (vgl. oben) (§ 317). Dies kann aber nicht jeder
beliebige Dritte sein; die Parteien müssen sich über die Person des
Dritten einig sein, er muß bereits in dem Vertrage benannt, jedenfalls
erkennbar gemacht sein, anderenfalls fehlt es an einer Einigung über
einen wesentlichen Punkt des Vertrags (§ 154). Es kann nun dem
Dritten überlassen sein, die Bestimmung nach billiger« Ermessen oder-
freiem Belieben zu treffen (§§ 317, 319 Abs. 2). Dafür, daß er sie nach
billigem Ermessen treffen soll, spricht die Vermuthung (vgl. §§ 315,
317). In diesem Falle ist die getroffene Bestimmung für die Vertrag-
schließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. Die
Bestimmung erfolgt dann durch Urtheil; das Gleiche gilt, wenn der
Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie
verzögert. „Offenbare" Unbilligkeit ist Voraussetzung der Unverbind-

20) R.O.H.G. Bd. 23 S. 8t.
21) Vgl. § 664 a. «. O.

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