Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 20 (1902))

8

Zehnter.

Rechtsverhältnisses der Mitglieder, namentlich hinsichtlich der Bei-
trags- und Nachschußpflicht, für das Erforderniß eines Gründungs-
und eines Reservefonds, für die Bestimmungen über die Verfassung und
Geschäftsführung, über Satzungsänderungen, Liquidation und Konkurs,
über die Verantwortlichkeit der Vorstands- und Aufsichtsrathsmitglieder
u. s. w. eine feste Grundlage zu geben.
Gelöst ist diese Aufgabe eben in dem III. Abschnitte des Gesetzes,
der die „Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit" behandelt. Das Gesetz
schließt sich dabei, wenigstens was die großen Vereine anbelangt, int
Allgemeinen an das Recht des Handelsgesetzbuchs über die Aktiengesell-
schaften (§ 231—273 H.G.B.) an. Da die Erfahrung gezeigt hat,
daß schwindelhafte Unternehmungen im Versicherungswesen bis jetzt
weniger bei den Aktiengesellschaften als bei den Gegenseitigkeitsanstalten
hervortraten, so wies schon dies darauf hin, das neu zu schaffende
Recht für die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit thunlichst dem
Rechte der Aktiengesellschaften anzupassen. Ueberdies aber zeigte auf
eine solche Regelung auch der Umstand, daß die nächsten und stärksten
Konkurrenten der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit eben die Ver-
sicherungsaktiengesellschaften sind, so daß auch aus diesem Grunde sich
empfahl, die Vorzüge des Aktiengesellschaftsrechts möglichst auch den
Gegenseitigkeitsgesellschaften zu Gute kommen zu lassen. Neben diesen
großen, eingetragenen Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die
im Anschluß an das Aktiengesellschaftsrecht geregelt und ins Handels-
register einzutragen sind (§§ 15—52), kennt aber das Gesetz auch
noch sog. kleinere Versicherungsvereine, d. h. solche, die einen sachlich,
örtlich oder hinsichtlich des Personenbereichs engbegrenzten Wirkungs-
kreis haben; sie werden nicht in das Handelsregister eingetragen, und
es ftndet auf sie nur ein Theil der Vorschriften der §§ 15—52
des Gesetzes Anwendung, während sich ihre Verfassung und Geschäfts-
führung im Uebrigen nach den Vorschriften der §§ 24—53 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs und in einzelnen Beziehungen nach den Vorschriften
des Gesetzes über die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (§ 36
Abs. 2, 3, §§* 37—40, § 41 Abs. 1, 2, 4) regelt (§ 53).
Im Einzelnen ist über die Ordnung, die die Versicherungsvereine
auf Gegenseitigkeit im Gesetz erfahren haben, Folgendes zu sagen:
Eine ausdrückliche Definition des Versicherungsvereins auf Gegen-
seitigkeit enthält das Gesetz nicht; der Begriff ergiebt sich aber aus den

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