Civilistische Rundschau.
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werthe und zu den vorhandenen Streitfragen kurz Stellung nehmende Arbeit
von Voß.98) Ihrem wesentlich der gerichtlichen Praxis dienenden Zwecke ent-
sprechend sind vielfach Muster von Gesuchen und Beschlüssen in die Darstellung
verwoben worden. Zu weiteren Bemerkungen giebt das Schriftchen keinen Anlaß.
An dieser Stelle seien noch zwei kleine Heftchen erwähnt. In dem einen
nimmt ein Mediziner, Pfister/") mit beachtenswerthen, der Praxis entnommenen
Gesichtspunkten zu unserem Entmündigungsverfahren Stellung; er verwirft im
Interesse der Seelenruhe des Kranken die Beifügung einer Motivirung in dem
ihm auszuhändigenden Entmündigungsbeschluß und verlangt darüber hinaus, daß
in wichtigen Fällen eine Verzögerung dieser Zustellung gestattet werden möge.
Als „Beitrag zur modernen Rechtsprechung" bezeichnet sich die Broschüre
eines Berliner Sozialdemokraten Hoffmann.'99) Der Verfasser schildert darin
ein persönliches Erlebniß: er war aus der Landeskirche ausgetreten und hatte
seine Kinder darauf nicht mehr am protestantischen Religionsunterrichte theilnehmen
lassen. Gegen das deswegen ergangene Strafmandat erzielte er unter dem
29. November 1889 beim Kammergericht ein freisprechendes Erkenntniß. Trotzdem
erging neun Jahre später wegen der Fernhaltung der Hoffmann'schen Kinder
vom Religionsunterricht ein neues Strafmandat, und dieses wurde jetzt vom
Kammergericht im Urtheil vom 14. September 1899 bestätigt, mit der Begründung,
der frühere gegenteilige Standpunkt des Gerichtshofs sei längst verlassen.
„Wenn in vorliegendem Falle der Angeklagte auf Grund des erwähnten Urtheils
des Kammergerichts geglaubt hat, daß sein Sohn nicht verpflichtet sei, den Religions-
unterricht in der Volksschule zu besuchen, so hat er sich nicht in einem thatsäch-
lichen Jrrthume, sondern in einem Rechtsirrthum über die Schulpflicht seines
Sohnes befunden, und wenn auch der Angeklagte durch die erwähnte kammer-
gerichtliche Entscheidung in diesen Rechtsirrthum versetzt worden ist, so kann
ihn dies nicht schützen" (S. 25).
Das Befremden, das dieser vom Verfasser fettgedruckte Satz bei ihm an-
scheinend erregt hat, muß ich, offen gestanden, in gewissem Sinne theilen. Es
ist allerdings ganz verfehlt, wenn Hoffmann sich darüber beschwert, „daß ergraute
Juristen heute das für Recht erklären, was morgen für Unrecht erkannt wird"
(S. 83): eine Festlegung der Gerichte aus das, was sie einmal für richtig
erkannt haben, für alle absehbare Zukunft — um ein „heute" und „morgen"
handelte es sich gerade im Falle Ho ff mann durchaus nicht — wäre höchst ver-
98) A.G.R. Voß, Die Vollstreckungsthätigkeit des Amtsgerichts mit Aus-
schluß der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (Hülfsb. f. d.
ger. Praxis, herausg. von R.G.R. Dr. W. Peters, 1). Berlin, Haering 1900
X u. 161 S. Pr. M. 3, geb. M. 3,80.
99) Pr.Doz. Dr. H. Pfister, Kritische Bemerkungen über das neue Ver-
fahren und über gewisse Vorgänge bei Entmündigung internirter Geisteskranker.
Halle, Marhold 1900. 20 S. Pr. M. 0,40.
10°) A. Hoffmann, Kammergericht contra Kammergericht. Ein Beitrag
zur modernen Rechtsprechung. Berlin, A. Hoffnmnn 1900. 37 S. Pr. M.O,5O.
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