Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 20 (1902))

Civilistische Rundschau.

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ob der Erblasser zur Errichtungszeit testirfähig war!). Unbefriedigend ist wohl
auch die Auffassung vom Charakter des Testamentsvollstreckers, S. 164: er
handle nicht in fremdem, sondern in eigenem Namen kraft des ihm zuftehenden
Rechtes zur selbständigen Gestaltung der Rechtsverhältnisse des Nachlassers.
Für den Erbvertrag leugnet Strohal die Theorie vom Doppelgeschäft; aber
ich glaube nicht, daß er dabei den von Hellwig vorgebrachten Gründen für
jene Theorie ausreichend gerecht geworden ist.
Alles in Allem wird Strohal's geistvolles Buch für die wissenschaftliche
Behandlung des neuen Erbrechts auf lange hinaus die maßgebende Grundlage
darbieten.
Minder umfassend dürfte eine andere Gesammtdarstellung ausfallen, die
P. Meyer unternimmt.8I) In der ersten Lieferung geht der Verfasser
näher, als es seitens Strohal's geschehen ist, auf die allgemeinen und
philosophischen Grundlagen des Erbrechts ein und verleiht seinem Buche
dadurch eine gewisse, anerkennenswerthe Eigenart. Es scheint mir überhaupt
in seiner Anlage mehr zur Einführung in das Erbrechtsstudium geeignet, als
das schwerere Strohal'sche Werk. Für die Dogmatik im Einzelnen dagegen
und die wissenschaftliche Fortentwicklung tritt es hinter diesem sehr entschieden
zurück. — Die philosophische Begründung ist wenig selbständig; die Lehre, wo-
nach nur das Vermögen Gegenstand des Erbrechts sein soll (S. 46), wieder-
holt nur in wenig überzeugender Weise alte und zum Theile längst widerlegte
Argumente. Auch sonst finden sich mitunter bedenkliche Behauptungen, bei
denen mir die große Sicherheit des Tones etwas seltsam vorkommt — so, wenn
Verfasser die von Hellwig, Dernbürg und Anderen verfochtene Lehre
von der Nothwendigkeit eines Vermögensinteresses beim Schuldverhältnisse schlank-
weg für „unrichtig" erklärt, S. 30, obwohl doch sicherlich die Frage noch nicht
spruchreif ist; wenn er S. 32 den Besitz für ein relatives dingliches Recht
an der Sache erklärt, S. 32, obwohl es doch relative Sachenrechte nicht giebt
und der Besitz, wenn überhaupt ein subjektives Recht, sicherlich ein absolutes
darstellt.
Aus der Literaturbenutzung ist mir ausgefallen, daß Meyer Puchta's
Pandekten noch nach der sechsten (!) Auflage citirt.
Von dem in der vorigen Rundschau besprochenen Buche Borcherdt's82)
ist der zweite und dritte Theil vollendet. Da sich dieselben in Anlage uitd

81) Pr.Doz. Dr. P. Meyer, Das Erbrecht des B.G.B. f. d. Deutsche Reich.
Ein Lehrbuch. Lief. 1 u. 2. Marburg, Elwert 190 l. 184 S. Pr. M. 3,40.
82) S. die Titelangabe Bd. XVIII S. 394 Nr. 105. Band 2: Die gesetz-
liche Erbfolge. Das Testament. Der Erbvertrag und die Schenkung von Todes-
wegen. Breslau, Kern 1900. VII und S. 289—529. Pr. M. 5. Band 3:
Pflichttheilsrecht. Auseinandersetzung der Miterben und Anerbenrecht. Fürsorge
für den Erben. Nachlaßverwaltung. Erbschein. Wirkungen der allgemeinen
Gütergemeinschaft. Anhang. Nachträge. Daselbst 1901. XX u. S. 531—777.
Pr. M. 5.

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