Metadaten : Einert, Carl: ¬Das Wechselrecht nach dem Bedürfnis des Wechselgeschäfts im neunzehnten Jahrhundert

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einen  wunderlichen  Streit  der  Proculejaner  und  Sabinianer,
zu  welchem  eine  Stelle  aus  Homer  die  unschuldige  Veranlassung ¬
  gegeben  hatte.  Die  Sabinianer  wollten  mit  dieser
Stelle  beweisen,  daß  eigentlich  Kauf  und  Tausch  zusammen
fiele.
Paulus  gab  den  Proculejanern  Recht,  aber  er  nahm
doch  Homers  övovro  in  Schutz,  indem  er  bemerklich
machte,  auch  wo  Waare  um  Waare  gegeben  würde,  und
also  äußerlich  reiner  Tausch  vollzogen  würde,  ließe  sich  der
eine  als  Käufer,  der  andere  als  Verkäufer  denken,  je  nachdem ¬
  von  einem  der  Contrahenten  durch  das  Begehren  eines
Gegenstandes  die  Einleitung  zum  Geschäft  gemacht  wuͤrde,
es  ließe  sich  dieß  nur  dem  Geschäfte  von  Außen  nicht  ansehen. =
  —  in  permutatione  discerni  non  potest
uter  sit  emtor  uter  venditor.  Man  kann  sich,  wenn
man  diese  Stelle  liest,  der  Bemerkung  nicht  enthalten,  daß
die  Kunst  der  Juristen,  bei  gewissen  Gelegenheiten  mit  Hilfe
der  Gelehrsamkeit,  d.  i.  in  Folge  der  Belesenheit,  einen  gelehrten ¬
  Staub  aufzutreiben,  auch  den  alten  roͤmischen  Juristen ¬
  nicht  ganz  fremd  gewesen  ist.
Der  Tauschhandel,  auf  welchem  noch  heut  zu  Tage  die
glänzendsten  und  erfolgreichsten  kaufmaͤnnischen  Operationen  beruhen, ¬
  den  gewissermaßen  die  Nazionen  unter  sich  im  Kaufhandel
der  Individuen,  aus  denen  sie  bestehen,  fortstellen  muͤssen,
wenn  zwischen  ihnen  ein  dauerhaftes  Handelsverhaͤltniß  bestehen
soll,  erzeugte,  wie  Paulus  sagt  (initium  emtionis
venditionis  a  permutationibus  coepit),  den  Geldhandel. ¬
  Man  fühlte  neben  den  Vorzügen  des  Tauschhandels ¬
  auch  seine  Unvollkommenheit,  die  ihn  unfähig  machten, ¬
  den  erhoͤhten  Beduͤrfnissen  eines  lebendigen  Verkehrs
zu  entsprechen.  Denn  es  fehlte  mitunter,  bei  aller  Geschaͤfts¬
            
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