Eigentumsvorbehalt und Zwangsvollstreckung.
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Geldes hat der Kläger den Eigentnmserwerb deS Gläubigers
rechtswidrig vereitelt, und deshalb steht der Klage aus dem
Eigentume die Einrede der Arglist entgegen.
Diese Entscheidung ist in mehr als einer Hinsicht bedenk-
lich. Die Pfändung des Anspruchs auf Übertragung des
Eigentums ist keine Pfändung gemäß § 847 ZPO. Im Falle
des § 847 ZPO. ist Gegenstand der Pfändung der Anspruch
auf Herausgabe der im Besitze des Dritten befindlichen Sachen;
hier handelt es sich dagegen lediglich um den Anspruch auf
Übertragung des Eigentums an der bereits im Besitze des
Schuldners befindlichen Sache. Immerhin wäre auch die
Pfändung eines solchen Anspruchs zulässig und wäre in der
Weise zu realisieren, daß der Dritte freiwillig oder auf Grund
rechtskräftigen Urteils (§ 894 ZPO.) das Eigentum über-
trägt. Aber unrichtig ist unter allen Umständen die Annahme
des Kammergerichts, der Gläubiger könne auf Grund des
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses verlangen, daß das
Eigentum auf ihn selbst übertragen werde. Das verstößt
gegen anerkannte Rechtsgrundsätze, wonach der Gläubiger bei
Realisation des Pfandrechts selbst nur ein Pfandrecht an dem
Gegenstände des Anspruchs erwirbt, der Gegenstand selbst aber
Eigentum des Pfandschuldners wird (vgl. § 857 3, § 848
Abs. 2 ZPO.; § 1287 BGB.) ^). Die Konsequenz der
Kammergerichtsentscheidung wäre übrigens wiederum das Pfän-
dungspfandrecht an eigener Sache. Die Entscheidung führt
aber noch auf eine weitere Frage, die von entscheidender Be-
deutung ist. Das KG. nimmt einen Anspruch des Schuldners
gegen den Verkäufer auf Übertragung des Eigentums an. Ist
das richtig? Das BGB. hat für das paetum reservati
ckominü die Auslegungsregel aufgestellt, daß im Zweifel an-
zunehmen ist, daß die Übertragung des Eigentums unter der
aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kauf-
preises erfolgt und der Verkäufer bei Verzug des Käufers zum
Rücktritte berechtigt ist (8 455 BGB.). Hier interessiert vor-
erst die dingliche Seite, also die aufschiebend bedingte Eigen-
tnmsübertragung. Es bedarf also bei Eintritt der Bedingung
9 Vgl. Gaupp Z 847 N. IV, Petersen A. 4, Seuffert N. 2,
Struckmann-Koch A. 1; ERG. 2b, 187. Der Pfändungspfandgläubiger
vertritt kraft Gesetzes bei dem Eigentnmserwerbe den Schuldner (vgl
Planck Z 1075 A.'l).