Metadaten : Theorie und Casuistik des gemeinen Civilrechts (1)

§.  26.  Physische  Personen.  Lebensalter.
281
fähig  ist,  wobei  jedoch  die  individuelle  Beurtheilung  je  nach  größerer
oder  geringerer  Entwickelung  des  Unmündigen  oder  der  mehr  oder
weniger  einfachen  und  daher  schwerer  oder  leichter  zu  durchschauenden
Natur  der  verbotenen  Handlung  nicht  ausgeschlossen  ist;  l.  13.  §.  1.
l.  14.  D.  4.  3.  —  l.  23.  D.  47.  2.  —  §.  18.  J.  4.1.,  v.  Savigny
System  Bd.  III.  §.  108.,  Glück  Thl.  II.  §.  130.  S.  186.  rtc.
Kinder  können  durch  ihre  Handlungen  weder  Rechte  noch  Verbindlichkeiten ¬
  erzeugen,  puberes  können  nicht  zu  ihrem  Nachtheil,  aber
zu  ihrem  Nutzen  erwerben,  und  sich  Andern  verpflichten;  §.  10.  J.
3.  20.  —  l.  209.  D.  de  V.  S.  50.  16.  —  Handlungen  der  Unmündigen, ¬
  aus  welchen  Schaden  für  sie  entstehen  kann,  z.  B.  Verschuldung, ¬
  Veräußerung,  Aufgeben  eines  Rechts  2c.  sind  unverbindlich,
doch  nur  insoweit,  als  ihre  Haudlungen  ihnen  Schaden  bringen,
nicht  aber  so  weit,  daß  sie  dadurch  bereichert  werden  dürften,  z.  B.
wenn  ein  Unmündiger  eine  delictartige  Handlung  begeht,  während  er
noch  nicht  als  doli  capax,  angesehen  wird,  so  muß  dennoch  dasjenige
herausbezahlt  werden,  was  sich  in  Folge  jener  Handlung  in  seinem
Vermögen  befindet;  l.  1.  §.  15.  D.  16.  3.  —  l.  13.  §.  1.  D.  4.  3.
1.  4.  §.  26.  D.  44.  4.  Ingleichen  wird  zwar  der  Schuldner  durch
die  Zahlung  an  den  unmündigen  Gläubiger  nicht  von  seiner  Verbindlichkeit ¬
  frei,  so  weit  aber  das  Geld  sich  noch  vorfindet,  gilt  es  dennoch
als  Zahlung;  1  5.  pr.  D.  26.  8.  —  l.  4.  §.  4.  D.  44.  4.  —  l.
15.  l.  47.  pr.  §.  1.  l.  66.  D.  46.  3.  —  2)
Das  Greisenalter  fängt  mit  dem  vollendeten  70.  Lebensjahre  an;
die  frühere  Meinung,  daß  hinsichtlich  des  von  Vormundschaften  und
öffentlichen  Aemtern  entschuldigenden  Alters  durch  l.  3.  C.  10.  49.,
das  70jährige  Alter  zu  einem  55jährigen  abgeändert  worden  sey,  ist
von  Mackeldey  selbst,  welcher  sie  noch  in  der  6.  Auflage  seines
Lehrbuchs  §.  115.  u.  269.  aufgestellt  hatte,  in  der  9.  Aufl.  §.  126.
lot.  9.  aufgegeben  worden.  Es  ist  vielmehr  nun  wohl  allgemein  die
von  Cujacius  in  Gemäßheit  mehrerer  Manuscripte  unternommene
und  zur  Uebereinstimmung  mit  den  übrigen  Gesetzstellen  nothwendige
Emendation  angenommen,  daß  statt  LV.  zu  lesen  sey  LXX.  annorum,
Mit  dem  60.  Lebensjahr  beginnt  das  Recht  zu  arrogiren,  weil
man  annimmt,  daß  da  der  Mann  nicht  mehr  zum  Zeugungsgeschäft
aufgelegt  sey.
Zu  15)  Er  kann  alle  Handlungen  vornehmen,  welche  blos  Vortheil ¬
  bringen,  ohne  Nachtheil  oder  Gefahr;  pr.  J.  1.  21.  —  l.  28.
*)  Vom  Besitzerwerb  der  Kinder,  s.  Bd.  II.  Kap.  1.  1.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer