§. 26. Physische Personen. Lebensalter.
281
fähig ist, wobei jedoch die individuelle Beurtheilung je nach größerer
oder geringerer Entwickelung des Unmündigen oder der mehr oder
weniger einfachen und daher schwerer oder leichter zu durchschauenden
Natur der verbotenen Handlung nicht ausgeschlossen ist; l. 13. §. 1.
l. 14. D. 4. 3. — l. 23. D. 47. 2. — §. 18. J. 4.1., v. Savigny
System Bd. III. §. 108., Glück Thl. II. §. 130. S. 186. rtc.
Kinder können durch ihre Handlungen weder Rechte noch Verbindlichkeiten ¬
erzeugen, puberes können nicht zu ihrem Nachtheil, aber
zu ihrem Nutzen erwerben, und sich Andern verpflichten; §. 10. J.
3. 20. — l. 209. D. de V. S. 50. 16. — Handlungen der Unmündigen, ¬
aus welchen Schaden für sie entstehen kann, z. B. Verschuldung, ¬
Veräußerung, Aufgeben eines Rechts 2c. sind unverbindlich,
doch nur insoweit, als ihre Haudlungen ihnen Schaden bringen,
nicht aber so weit, daß sie dadurch bereichert werden dürften, z. B.
wenn ein Unmündiger eine delictartige Handlung begeht, während er
noch nicht als doli capax, angesehen wird, so muß dennoch dasjenige
herausbezahlt werden, was sich in Folge jener Handlung in seinem
Vermögen befindet; l. 1. §. 15. D. 16. 3. — l. 13. §. 1. D. 4. 3.
1. 4. §. 26. D. 44. 4. Ingleichen wird zwar der Schuldner durch
die Zahlung an den unmündigen Gläubiger nicht von seiner Verbindlichkeit ¬
frei, so weit aber das Geld sich noch vorfindet, gilt es dennoch
als Zahlung; 1 5. pr. D. 26. 8. — l. 4. §. 4. D. 44. 4. — l.
15. l. 47. pr. §. 1. l. 66. D. 46. 3. — 2)
Das Greisenalter fängt mit dem vollendeten 70. Lebensjahre an;
die frühere Meinung, daß hinsichtlich des von Vormundschaften und
öffentlichen Aemtern entschuldigenden Alters durch l. 3. C. 10. 49.,
das 70jährige Alter zu einem 55jährigen abgeändert worden sey, ist
von Mackeldey selbst, welcher sie noch in der 6. Auflage seines
Lehrbuchs §. 115. u. 269. aufgestellt hatte, in der 9. Aufl. §. 126.
lot. 9. aufgegeben worden. Es ist vielmehr nun wohl allgemein die
von Cujacius in Gemäßheit mehrerer Manuscripte unternommene
und zur Uebereinstimmung mit den übrigen Gesetzstellen nothwendige
Emendation angenommen, daß statt LV. zu lesen sey LXX. annorum,
Mit dem 60. Lebensjahr beginnt das Recht zu arrogiren, weil
man annimmt, daß da der Mann nicht mehr zum Zeugungsgeschäft
aufgelegt sey.
Zu 15) Er kann alle Handlungen vornehmen, welche blos Vortheil ¬
bringen, ohne Nachtheil oder Gefahr; pr. J. 1. 21. — l. 28.
*) Vom Besitzerwerb der Kinder, s. Bd. II. Kap. 1. 1.