3. Abtlg.
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ob B oder C schließlich die 100 Mark erhält, so gibt es auch
Rechtsverhältnisse des Inhalts, daß entweder A dem B oder
BöerttA eine Leistung zu machen hat, und darüber, wer schließ-
lich zu leisten hat, ein zukünftiges ungewisses Ereignis ent-
scheidet, wie es z. B. bei einer Wette mit gegenseitigem Einsatz
oder bei einer einfachen Gegenseitigkeitsversicherung zweier
Schiffsbesitzer der Fall ist. A setzt seine beiden Zwillings-
neffen B und C zu Universalerben seines 100 000 Mark be-
tragenden Vermögens ein mit der Bestimmung, daß derjenige
von ihnen, der ein Jahr später als der andere das Abiturienten-
examen macht, diesem andern 10 000 Mark zu zahlen hat.
Hier hat sowohl B gegen C, wie C gegen B einen bedingten
Anspruch; ungewiß ist sowohl, ob einer der beiden Ansprüche
durch Eintritt der Bedingung endgültig entsteht, als auch,
wer von beiden schließlich Träger des Anspruchs ist. Gleich-
wohl wird man, wenn B das Studium überhaupt aufgegeben
hat und Veranstaltungen trifft, sein Vermögen zu versilbern
und nach Amerika zu gehen, dem Oberprimaner 0, der glän-
zende Zeugnisse hat, einen Arrest gegen B zur Sicherung
seines Anspruchs auf Zahlung der 10 000 Mark zweifellos
gewähren müssen. Leitet man mit Nissen a. a. O. den Kosten-
erstattungsanspruch beider Parteien lediglich aus dem prozeß-
rechtlichen Verhältnis ab, so hat der Kläger gegen den Be-
klagten und umgekehrt alternativ der Beklagte gegen den
Kläger einen Anspruch auf Schadloshaltung, beide Ansprüche
ohne weiteres tatsächlich und rechtlich begründet durch die
prozessualen Beziehungen und lediglich bedingt durch das
zukünftige, ungewisse Ereignis des Unterliegens des Gegners.
Ferner ist bis zum Urteil jeder Klageanspruch nur ein hypo-
thetischer, erst das Urteil stellt maßgeblich fest, ob der Kläger
wirklich Träger des Anspruchs ist. Bei der Eigentumsfest-
stellungsklage z. B., gegenüber der der Beklagte Widerklage
mit dem gleichen Anträge erhebt, ist es auch bis zum Urteil
ungewiß, und zwar nicht bloß, wer von beiden Träger des
Anspruchs ist, sondern auch ob es überhaupt einer von beiden
ist, da möglicherweise Klage und Widerklage abgewiesen
wird. Gleichwohl liegen vor dem Urteil zwei Eigentums-
ansprüche vor, deren Träger der Kläger und der Beklagte
sind. Ob also ein Anspruch im Sinne der Prozeßvorschriften
und auch des Arrestprozesses vorhanden ist, hängt nicht von