Volltext : Rheinisches Archiv für Zivil- und Strafrecht (N.F. Bd. 9 = Bd. 111 (1915))

9.1. Die Vergütung ärztlicher Gutachter in gerichtlichen Angelegenheiten

Die Uergütung ärztlicher Gutachter in
gerichtlichen Angelegenheiten.
Von Oberlandesgerichtsrat Geheimer Justizrat Liertz in Cöln.

I.

Die Vergütung der Sachverständigen, namentlich auch
der gewerblichen Sachverständigen, bestimmt sich im allge-

meinen nach den Vorschriften des Reichsgesetzes vom

20. 6. 1878
20. 5. 1898

betreffend die Gebührenordnung der Zeugen und Sachver-
ständigen. Der § 13 dieses Gesetzes besagt jedoch, daß, insoweit
für gewisse Arten von Sachverständigen besondere Taxvor-
schriften bestehen, lediglich diese Vorschriften zur Anwendung
kommen. In der Rechtsprechung herrscht nun Einigkeit darüber,
daß zufolge dieses § 13 für die in gerichtlichen Angelegen-
heiten berufenen ärztlichen Gutachter die hierfür in den
einzelnen Bundesstaaten teils gesetzlichen, teils reglementären
Taxvorschriften maßgebend sind. Für Preußen galt früher
das Gesetz vom 9. März 1872 (G. S. Seite 265) in der durch
das Gesetz vom 17. September 1876 (GS. Seite 411) vor-
genommenen Änderung, und gilt heute das Gesetz vom
14. Juli 1909 betreffend die Gebühren der Medizinalbeamten,
sowie die auf Grund dieses Gesetzes erlassene Kgl. Verordnung
betreffend die Reisekosten der Medizinalbeamten in gericht-
lichen Angelegenheiten vom nämlichen Tage (G. S. 1909
Seite 625—636)*).

*} Die Mitglieder der Medizinal-Kollegien liquidieren ebenfalls
nach dem Gesetz vom 14. Juli 1909.

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