2. Abtlg.
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gegen nachteilige Einwirkungen nach Maßgabe behördlicher
Anordnungen Anlagen einzurichten und zu unterhalten. Es
ist richtig, daß es sich hier nicht nur um Nachbargrundstücke
handelt, die zum Teil von der Enteignung betroffen worden
sind, sondern um alle Nachbargrundstücke. Aber der genannte
§ 14 schafft an sich einen Anspruch der Eigentümer der Nach-
bargrundstücke gegen den (Eisenbahn-) Unternehmer überhaupt
nicht; er schließt vielmehr nur die abwehrende Eigentums-
klage, die dem Nachbareigentümer gegen schädliche Einwir-
kungen von dem Grundstücke des Unternehmers her nach den
allgemeinen Grundsätzen des Bürgerlichen Rechts, jetzt nach
W 906, 907 BGB. zustehen würde, aus (vgl. RG. 72, 228;
GruchBeitr. 45, 954; IW. 1908 S. 334 Nr. 17; Warn.
Rechtspr. 1909 Nr. 409). Des weiteren ist durch die Recht-
sprechung dem 8 14 der Grundsatz entnommen worden, daß
die Gefahren, die sich aus der ungewöhnlichen Benutzung
eines Grundstückes (zu Eisenbahnzwecken und ähnlichem) für
Nachbargrundstücke ergeben, von dem Unternehmer zu tragen
sind, und daraus wird dann abgeleitet, daß, wie in anderen
Fällen, in denen bei widerrechtlichen Eigentumsbeeinträch-
tigungen dem Verletzten durch besondere Gesetze (z. B. 8 26
RGewO.) die Befugnis entzogen ist, den Eingriff abzu-
wehren, dem beeinträchtigten Nachbareigentümer, der die schäd-
lichen Einwirkungen auf sein Grundstück dulden muß, eine
Schadensersatzforderung gegen den Unternehmer zusteht, die
von dem Nachweis eines Verschuldens des letzteren nicht ab-
hängig ist. Immer aber setzt dieser Schadensersatzanspruch
den Tatbestand der abwehrenden Eigentumsklage, als eine
natürliche (physische) schädliche Einwirkung auf das Nachbar-
grundstück von dem Grundstücke des Unternehmers her durch
Veränderung der Bewässerungs- und Bodenverhältnisse, durch
Rauch, Asche, Funken, Erschütterungen, Getöse, auch durch
Erschwerung oder Hinderung der Zugänge zu dem Nachbar-
grundstücke voraus, und nur darüber ist Streit, ob und in-
wieweit der Schadensersatzanspruch des Nachbareigentümers
auch auf die fehlerhafte Ausführung der in 8 14 angeord-
neten Schutzanlagen oder auf deren Mangelhaftigkeit an sich
gestützt werden kann (vgl. RG. 33, 283; 37, 270; 53, 23; 72,
228; IW. 1911 S. 198 Nr. 38). Würde der Bekl. bei
Erweiterung seiner Festungswerke durch die Anlage von