8.24.
Brücken-Privilegien aus vorfranzösischer Zeit
2. Abtlg.
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24 Brücken-Privilegierr aus vorfranzösischer Zeit.
Das in diesem Bande Abt. 1 Nr. 43 abgedruckte Urteil
ist vom
Reichsgericht, 7. ZS.; Urt. v. 19. Dez. 1913
mit folgenden Ausführungen bestätigt worden:
Soweit die Auslegung des Privilegs auf tatsächliche
Erwägungen des BG. sich stützt, ist sie der Nachprüfung
durch den Revisionsrichter entzogen. Denn Privilegien,
die durch einen lästigen Vertrag erworben
wurden, sind nach den Regeln der Verträge
zu erklären und zu beurteilen, also der Aus-
legung durch den Revisionsrichter nur soweit
zugänglich, als Verträge es sind. Das ist im
8 56 der Einl. zum ALR. ausdrücklich ausgesprochen, und
wenn auch das ALR. auf das unter der Herrschaft des
gemeinen Rechts erteilte Privileg v. 23. Nov. 1716 nicht
unmittelbar anwendbar ist, so enthält doch jene Vorschrift
einen Rechtsgedanken ganz allgemeiner Art, der auch für den
Bereich des gemeinen Rechts und damit für die Beurteilung
des vorliegenden Privilegs maßgebend sein muß. Denn das
letztere ruht offenbar auf der rechtsgeschäftlichen Grundlage
eines Übereinkommens über Leistung und Gegenleistung; die
Gewährung des Rechts auf Brückengeld sollte das Entgelt
bilden für die übernommene Pflicht zur Errichtung und
Unterhaltung der steinernen Brücke.
Zwar ist der Revision zuzugeben, daß auch der
widerrechtliche Eingriff in ein Recht absoluter
Art, das nicht den Charakter der Ausschließ-
lichkeit hat, einen Anspruch auf Schadenser-
satz erzeugen kann. Ein Eingriff ist aber der Bekl.
überhaupt nicht zur Last zu legen, wenn der Inhalt des an-
geblich verletzten Rechts der Kl. von der Handlungsweise
der Bekl. völlig unberührt geblieben ist. So liegt aber der
Fall hier. Es ist zwar anzuerkennen, daß in gewissem
Sinne das Privileg hier den Charakter eines anderen aus-
schließenden Rechts haben muß. Wäre nämlich anzunehmen,
daß es jedem beliebigen Dritten gestattet sein sollte, zum
eigenen privaten Vorteil und zum Schaden der Kl. eine
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