Volltext : Rheinisches Archiv für Zivil- und Strafrecht (N.F. Bd. 9 = Bd. 111 (1915))

8.16. Einrede des Zurückbehaltungsrechtes

2. Abtlg.

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3. Das BG. ist der Ansicht, daß, wenn man die Auf-
sichtspflicht des Vorstandes nicht so weit spannen wolle, der
Anstaltsleiter Dr. B- im Hinblick auf die Wichtigkeit, Selb-
ständigkeit und Verantwortlichkeit seiner umfassenden Stellung,
die in der Satzung des Bekl. zwar nicht ausdrücklich vor-
gesehen sei, doch darin ihren Grund habe, als verfassungs-
mäßiger Vertreter des Bekl. im Sinne der §§ 31, 30 BGB.
zu erachten sei. Die Ansicht des BG. beruht auf der Recht-
sprechung des RG-, wie sie in dem Urteil Bd. 70, 119
Ausdruck gefunden hat. Das RG. hat jedoch diese Recht-
sprechung neuerdings aufgegeben und ist zu der ursprüng-
lichen strengen Auffassung zurückgekehrt, daß nur der durch
die Satzung vorgesehene Beamte, der Vertretungs-
gewalt Dritten gegenüber hat, als verfassungsmäßiger Ver-
treter zu gelten habe (RG. 53, 277; 74, 21, 255).
Die dem Gericht vorgelegte Satzung des Bekl. enthält
nichts darüber, daß es Zweck des Vereins sei, Heil- und
Pflegeanstalten zu errichten und Ärzten oder sonstigen Be-
amten ihre Leitung zu übertragen. Wenn es bei. dieser
Satzung geblieben ist und nicht etwa weitere Bestimmungen
in der hier erheblichen Beziehung erlassen sind, die sich als
Bestandteile der Satzung oder Zusätze dazu darstellen, so
würde dem Dr. B. die Eigenschaft eines verfassungsmäßigen
Vertreters nicht zukommen, der Bekl. vielmehr für ihn nur
gemäß § 831 BGB. haften. In diesem Falle würde der
von dem Bekl. angebotene Beweis, daß er bei der Auswahl
des Dr. B. die erforderliche Sorgfalt beobachtet habe, zu
erheben sein.

18. Einrede des Zurückbehaltungsrechts.
Wenn der Bekl. wegen einer ihm gebührenden, aber nicht li-
quiden Leistung die Einrede des Zurückbehaltungsrechts mit Recht
geltend macht, so ist es Sache des Beklagten, nicht des Klägers,
die Liquidstellung zu betreiben. Deshalb kann die Klage nicht aus
dem Grunde abgewiesen werden, weil Kläger nicht das Seinige zur
Liquidstellung getan habe.
I. LG. Cöln. II. OLG. Cöln, 1. ZS.; Urt. v. 14. Juli 1913.
III. Reichsgericht, 4. ZS.; Urt. v. 27. Nov. 1913. .
Die Parteien hatten als Verlobte am 8. Febr. 1900
einen Vertrag geschlossen, wonach der Kl. unter der Voraus-

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