1. Abtlg.
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Betracht zu ziehen, insbesondere nicht einseitig der Maßstab der
Ausgaben der früheren Jahre anzulegen. Anders freilich, wenn
eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der
Parteien über ein Höchstmaß der Reklameaufwendungen be-
standen hätte. Eine solche Vereinbarung hat aber nicht stattge-
funden . . . (wird ausgeführt). Ist somit das Bestehen von
Abmachungen zu verneinen, so ist gleichwohl die tatsächliche,
auf gemeinsamer Auffassung der beiden Gesellschafter be-
ruhende Übung einer sparsamen, möglichst gleichbleibenden Re-
klame für die Frage, was als über den gewöhnlichen Betrieb
des Handelsgewerbes hinausgehend anzusehen ist, von erheb-
licher Bedeutung.
Unter den sonst hierfür erheblichen Umständen kommt in
erster Linie in Betracht, daß es sich bei dem Geschäft der
Parteien um einen Artikel handelt, der Reklame erfordert.
Es ist zwar dem Kl. zuzugeben, daß von einem Reklame-
artikel in dem landläufigen Sinne eines Artikels, bei dem
die Reklame das Hauptmittel des Erfolges bildet, nicht ge-
sprochen werden kann. Ob das Waschmittel der Parteien
zur Ausbeutung des Reklameartikels in diesem Sinne, wie es
mit anderen Waschmitteln geschieht, an sich geeignet wäre,
mag dahingestellt bleiben; unzweifelhaft ist das Geschäft der
Parteien nach seiner ganzen Anlage auf eine derartige Aus-
nutzung nicht eingerichtet, und es hieße die Art des Ge-
schäftes verändern, wollte der Bekl. dazu übergehen, den Ar-
tikel als Reklameartikel in dem angeführten Sinne zu be-
handeln. Hiervon abgesehen ist das Geschäft der Parteien
aber auf eine Reklame angewiesen, die sich nach den Ver-
hältnissen richten muß und die unter Umständen auch mit
außerordentlichen Mitteln arbeiten muß, um einer außer-
ordentlichen Lage gerecht zu werden. In solcher Lage ist
die Reklame ebenso wie in ruhigen Zeiten Sache der Ge-
schäftsführung; als geschäftsführender Gesellschafter ist daher
der Bekl. auch zu außergewöhnlichen Aufwendungen für Re-
klame, wie sie durch besondere Umstände zeitweise gefordert
werden können, ohne Zustimmung des Kommanditisten befugt,
wobei die Beurteilung, ob solche Umstände vorliegen, bei
ihm als dem Geschäftsführer steht. Es ist eine falsche Auf-
fassung des Kl., wenn er den Bekl. auf eine reguläre Re-
klame beschränkt wissen will. Freilich kann die Befugnis