Volltext : ¬Das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 18. August 1896 (2)

Dritter  Abschnitt.  Beschränkte  dingliche  Rechte.  §  196.
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bb)  Wegen  der  Zins=  und  ähnlichen  Leistungspflichten  dagegen
ist  der  Nießbraucher  dem  Besteller  gegenüber  zu  Berichtigung
direkt  verpflichtet;  gewissermaßen  wie  der  einzelne  Sachnießbraucher
zur  Tragung  der  auf  den  Einkommenswert  der  Sache  gelegten  Lasten
(vgl.  oben  §  191,  III,  2  b).
c)  Alle  diese  Verpflichtungen  zwischen  Nießbraucher  und  Besteller
sind  selbstverständlich  nur  dispositiver  Natur.
4.  Ferner  ist  aber  auch  vorgesorgt  im  Interesse  der  Gläubiger
des  Bestellers,  welchen  ihr  Zugriffsobjekt  nicht  entzogen  werden  darf,
§  1086,  §  1088  Abs.  1  und  2.
a)  Wegen  der  bestehenden  Stammleistungspflichten  haben  sie
freilich  kein  unmittelbares  Forderungsrecht  gegen  den  Nießbraucher;
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sondern  nur  den  Anspruch,  daß  er  ihre  Befriedigung  aus  dem  Nießbrauchvermögen ¬
  (soeben  3  a),  namentlich  auch  im  Wege  einer  gegen
den  Schuldner  (den  Nießbrauchbesteller)  erkannten  Zwangsvollstreckung
in  jenes  Vermögen  (3PO.  §§  737,  738)  dulde.
b)  Dabei  tritt  jedoch  schon  eine  Verschärfung  ein,  es  gilt  ihnen
gegenüber  der  in  jenem  Vermögen  befindliche  Ersatzanspruch  auf  den
Wert  der  zu  uneigentlichem  Nießbrauche  gegebenen  verbrauchbaren
Sachen  für  sofort  fällig,  §  1086  z.  E.
c)
Für  bereits  zur  Bestellungszeit  begründete  Zins=  u.  dgl.
Leistungspflichten  aber  haftet  der  Nießbraucher  dem  Gläubiger  sogar
persönlich,  soweit  sie  in  die  Dauer  seines  Nießbrauches  fallen,  §  1088
Abs.  1.
d)  Diese  zum  Schutze  der  Gläubiger  dienenden  Vorschriften
können  nicht  durch  Verabredung  zwischen  Besteller  und  Nießbraucher
ausgeschlossen  oder  beschränkt  werden.
II.  Zum  Schlusse  ist  noch  zu  warnen  vor  Verwechslung  eines
anderen  Rechtsinstituts,  der  Nutznießung  nämlich,  mit  dem  Nießbrauche, ¬
  namentlich  mit  dem  Nießbrauche  an  einem  Vermögen.  Mit
letzterem  liegt  die  Verwechslung  besonders  nahe,  da  auch  die  Nutznießung ¬
  ganze  Vermögen  oder  Vermögensmassen  zu  erfassen  pflegt.
Unterschiede  sind:
1.  Der  Nießbrauch  wird  bestellt,  die  Nutznießung  tritt  da,  wo
sie  eintritt,  von  Gesetzes  wegen  ein.
2.  „Nießbrauch  an  einem  Vermögen“  ist  nur  ein  abkürzender  Ausdruck ¬
  (s.  soeben  I,  1),  die  Nutznießung  ergreift  wirklich  die  einzelnen
unter  sie  fallenden  Vermögensbestandteile  als  ein  Ganzes,  nach  einheit¬
            
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