Dritter Abschnitt. Beschränkte dingliche Rechte. § 196.
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bb) Wegen der Zins= und ähnlichen Leistungspflichten dagegen
ist der Nießbraucher dem Besteller gegenüber zu Berichtigung
direkt verpflichtet; gewissermaßen wie der einzelne Sachnießbraucher
zur Tragung der auf den Einkommenswert der Sache gelegten Lasten
(vgl. oben § 191, III, 2 b).
c) Alle diese Verpflichtungen zwischen Nießbraucher und Besteller
sind selbstverständlich nur dispositiver Natur.
4. Ferner ist aber auch vorgesorgt im Interesse der Gläubiger
des Bestellers, welchen ihr Zugriffsobjekt nicht entzogen werden darf,
§ 1086, § 1088 Abs. 1 und 2.
a) Wegen der bestehenden Stammleistungspflichten haben sie
freilich kein unmittelbares Forderungsrecht gegen den Nießbraucher;
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sondern nur den Anspruch, daß er ihre Befriedigung aus dem Nießbrauchvermögen ¬
(soeben 3 a), namentlich auch im Wege einer gegen
den Schuldner (den Nießbrauchbesteller) erkannten Zwangsvollstreckung
in jenes Vermögen (3PO. §§ 737, 738) dulde.
b) Dabei tritt jedoch schon eine Verschärfung ein, es gilt ihnen
gegenüber der in jenem Vermögen befindliche Ersatzanspruch auf den
Wert der zu uneigentlichem Nießbrauche gegebenen verbrauchbaren
Sachen für sofort fällig, § 1086 z. E.
c)
Für bereits zur Bestellungszeit begründete Zins= u. dgl.
Leistungspflichten aber haftet der Nießbraucher dem Gläubiger sogar
persönlich, soweit sie in die Dauer seines Nießbrauches fallen, § 1088
Abs. 1.
d) Diese zum Schutze der Gläubiger dienenden Vorschriften
können nicht durch Verabredung zwischen Besteller und Nießbraucher
ausgeschlossen oder beschränkt werden.
II. Zum Schlusse ist noch zu warnen vor Verwechslung eines
anderen Rechtsinstituts, der Nutznießung nämlich, mit dem Nießbrauche, ¬
namentlich mit dem Nießbrauche an einem Vermögen. Mit
letzterem liegt die Verwechslung besonders nahe, da auch die Nutznießung ¬
ganze Vermögen oder Vermögensmassen zu erfassen pflegt.
Unterschiede sind:
1. Der Nießbrauch wird bestellt, die Nutznießung tritt da, wo
sie eintritt, von Gesetzes wegen ein.
2. „Nießbrauch an einem Vermögen“ ist nur ein abkürzender Ausdruck ¬
(s. soeben I, 1), die Nutznießung ergreift wirklich die einzelnen
unter sie fallenden Vermögensbestandteile als ein Ganzes, nach einheit¬