Volltext : Gesammelte civilistische Schriften (2)

Zum  Pandektenrecht.
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bücher  ältere  Bestimmungen  über  die  Wirkungen  des  Verkaufes  einer
dem  Fiscus  wirklich  gehörenden  Erbschaft  sich  finden,  so  werden  diese
durch  jene  neue  Verordnung  durchaus  nicht  abgeändert,  sondern  vielmehr
nun  von  selbst  auch  auf  den  Fall  übertragen,  wenn  der  Fiscus  unberechtigter ¬
  Weise  eine  ihm  nicht  zustehende  Erbschaft  verkauft  hat.
Dieß  also  ist  das  Verhältniß  von  L.  1.  Cod.  de  hered.  vend.
und  von  L.  2.  3.  Cod.  de  quadr.  praescript.  Jene  erklärt,  wenn  der
Fiscus  eine  Erbschaft  verkaufe,  so  habe  dieses  die  Folge,  daß  der  Käufer
im  Verhältniß  zu  den  Gläubigern  der  Erbschaft  nunmehr  ganz  in  die
Stelle  des  Fiscus  eintrete,  und  dieser  daher  von  denselben  nicht  mehr
belangt  werden  könne;  wobei  stillschweigend  vorausgesetzt  ist,  daß  der
Fiscus  das  Recht  gehabt  habe,  die  Erbschaft  zu  veräußern.  Die  beiden
neueren  Gesetze  heben  diese  Wirkung  nicht  auf;  vielmehr  ergibt  sich  aus
ihrer  Bestimmung,  daß  nun  dieselbe  Wirkung  auch  dann  eintrete,  wenn
der  Fiscus  eine  fremde  Erbschaft  verkauft  hat.  Demnach  haben  diejenigen
wohl  recht  gesehen,  welche  bemerkten,  L.  1.  Cod.  cit.  habe  den  Fall  im
Auge,  wenn  der  Fiscus  eine  ihm  gehörende  Erbschaft  verkauft  habe
L.  2.  cit.  beziehe  sich  auf  den  Fall  des  Verkaufes  einer  fremden  Sache1s
sie  durften  dieß  nur  nicht  so  auffassen,  daß  im  Fall  der  Veräußerung
einer  fremden  Erbschaft  L.  1.  Cod.  cit.  keine  Anwendung  finde,  was
aber  auch  in  der  That  nicht  ihre  Meinung  zu  sein  scheint"
Inconsequent  aber  würde  es  nun  auch  sein,  wenn  man  behaupten
wollte,  der  Käufer  der  Erbschaft  könne  wegen  der  zur  Erbschaft  vermeintlich ¬
  oder  wirklich  gehörenden  Sachen  nicht  mit  Eigenthums-  und
Pfandklagen  in  Anspruch  genommen  werden.  Der  Verkauf  der  Erbschaft
involvirt  eben  so  wenig  die  Zusicherung,  daß  diese  und  jene  bestimmte
einzelne  Sachen  zu  der  Erbschaft  gehören,  und  daß  auf  denselben  kein
Pfandrecht  hafte,  als  daß  die  Erbschaft  ganz  schuldenfrei  sei.  Der  Verkäufer ¬
  der  Erbschaft  haftet  nicht  wegen  Eviction,  wenn  dem  Käufer  einzelne ¬
  Sachen,  die  man  für  Erbschaftssachen  gehalten,  abgestritten  werden,
so  wenig,  wie  wenn  sich  neue  Gläubiger  melden,  auf  die  man  nicht
Wer  das  Eigenthum  einer  vermeintlichen  Erbschaftsgerechnet ¬
  hatte!
sache  vindicirt,  wer  ein  Pfandrecht  an  einer  Erbschaftssache  geltend  macht,
macht  eben  so  wenig  einen  Anspruch  auf  die  Erbschaft  und  entzieht  eben
16  Vgl.  Kämmerer  a.  a.  O.  S.  385  flg.
17  Ganz  verfehlt  ist  daher  das  vermeintliche  argumentum  a  potiori,  welches  a.  a.  O.  dagegen
vorgebracht  wird:  „Ist  der  Käufer  frei  von  Klagen  einer  dem  Fiscus  nicht  gehörigen  Sache,
so  wäre  ihm  diese  Freiheit  alsdann  noch  vielmehr  zu  ertheilen  gewesen,  wenn  er  eine  dem  Fiscus  mit
Recht  zugehörige  Erbschaft  durch  Kauf  erwarb"
18  L.  2.  pr.  L.  13.  14.  §.  1.  D.  de  hered.  vend.  18.  4.  L.  1.  Cod.  de  eviction.  8.  45.  cf.  L.  15.
D.  l.  c  onisi  de  substantia  eius  affirmaverita.
            
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