Zum Pandektenrecht.
396
bücher ältere Bestimmungen über die Wirkungen des Verkaufes einer
dem Fiscus wirklich gehörenden Erbschaft sich finden, so werden diese
durch jene neue Verordnung durchaus nicht abgeändert, sondern vielmehr
nun von selbst auch auf den Fall übertragen, wenn der Fiscus unberechtigter ¬
Weise eine ihm nicht zustehende Erbschaft verkauft hat.
Dieß also ist das Verhältniß von L. 1. Cod. de hered. vend.
und von L. 2. 3. Cod. de quadr. praescript. Jene erklärt, wenn der
Fiscus eine Erbschaft verkaufe, so habe dieses die Folge, daß der Käufer
im Verhältniß zu den Gläubigern der Erbschaft nunmehr ganz in die
Stelle des Fiscus eintrete, und dieser daher von denselben nicht mehr
belangt werden könne; wobei stillschweigend vorausgesetzt ist, daß der
Fiscus das Recht gehabt habe, die Erbschaft zu veräußern. Die beiden
neueren Gesetze heben diese Wirkung nicht auf; vielmehr ergibt sich aus
ihrer Bestimmung, daß nun dieselbe Wirkung auch dann eintrete, wenn
der Fiscus eine fremde Erbschaft verkauft hat. Demnach haben diejenigen
wohl recht gesehen, welche bemerkten, L. 1. Cod. cit. habe den Fall im
Auge, wenn der Fiscus eine ihm gehörende Erbschaft verkauft habe
L. 2. cit. beziehe sich auf den Fall des Verkaufes einer fremden Sache1s
sie durften dieß nur nicht so auffassen, daß im Fall der Veräußerung
einer fremden Erbschaft L. 1. Cod. cit. keine Anwendung finde, was
aber auch in der That nicht ihre Meinung zu sein scheint"
Inconsequent aber würde es nun auch sein, wenn man behaupten
wollte, der Käufer der Erbschaft könne wegen der zur Erbschaft vermeintlich ¬
oder wirklich gehörenden Sachen nicht mit Eigenthums- und
Pfandklagen in Anspruch genommen werden. Der Verkauf der Erbschaft
involvirt eben so wenig die Zusicherung, daß diese und jene bestimmte
einzelne Sachen zu der Erbschaft gehören, und daß auf denselben kein
Pfandrecht hafte, als daß die Erbschaft ganz schuldenfrei sei. Der Verkäufer ¬
der Erbschaft haftet nicht wegen Eviction, wenn dem Käufer einzelne ¬
Sachen, die man für Erbschaftssachen gehalten, abgestritten werden,
so wenig, wie wenn sich neue Gläubiger melden, auf die man nicht
Wer das Eigenthum einer vermeintlichen Erbschaftsgerechnet ¬
hatte!
sache vindicirt, wer ein Pfandrecht an einer Erbschaftssache geltend macht,
macht eben so wenig einen Anspruch auf die Erbschaft und entzieht eben
16 Vgl. Kämmerer a. a. O. S. 385 flg.
17 Ganz verfehlt ist daher das vermeintliche argumentum a potiori, welches a. a. O. dagegen
vorgebracht wird: „Ist der Käufer frei von Klagen einer dem Fiscus nicht gehörigen Sache,
so wäre ihm diese Freiheit alsdann noch vielmehr zu ertheilen gewesen, wenn er eine dem Fiscus mit
Recht zugehörige Erbschaft durch Kauf erwarb"
18 L. 2. pr. L. 13. 14. §. 1. D. de hered. vend. 18. 4. L. 1. Cod. de eviction. 8. 45. cf. L. 15.
D. l. c onisi de substantia eius affirmaverita.