Volltext : Kritische Jahrbücher für deutsche Rechtswissenschaft (Jg. 11 = Bd. 22 (1847))

Miscelle n.

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Erörterungen über Rechtsfragen und Rechtsfälle gegeben, welche ebenso wich-
tige Materien betreffen, als sie die gründlichsten und interessantesten Ausfüh-
rungenenthalten. Die Fortsetzung bearbeitete und vollendete Roll ey unmittel-
bar vor seinem Tode. Sie soll 27 Aufsätze über verschiedene Gesetzgebungs-
fragen und Rechts-Materien enthalten.
11) Entwürfe von Gesetzen für das KÖnigr. Württemberg, betreffend a) die
Bildung von ExIrajudicial-Senaten bei den höhern Gerichten; b) das Hypothe-
kemoesen der Exemten und verwandte Gegenstände; c) einige allgemeine Be-
stimmungen des Pfandgesetzes und der damit in Verbindung stehenden Gesetze;
d) die Verträge über Erbschaften und über Eheverträge ; mit Motiven und einem
doppelten Anhänge. Ebendas., 1835. (415 S.). Der erste dieser Entwürfe be-
traf eine Idee BoIIey’s über eine etwas veränderte Organisation der höhern Ge-
richte für die unstreitigen Gerichtsverhandlungen, welche wohl schwerlich je
zur Ausführung kommen wird. Der zweite soll ein Zusatzgesetz zu den allge-
meinen Gesetzen im Pfand-u.s.w. Wesen bilden, welches, da die besondern
Verhältnisse der Güter derExemten, insbesondere derLehcns-undFideicommiss-
Nexus vielfache Eigenthümlichkeiten in Beziehung auf Verpfändung, Execution
und Concurs herbeiführen, worüber in jenen allgemeinen Gesetzen keine näher
ausgeführte Bestimmungen getroffen sind, allerdings ein dringendes Bedürfniss
ist und längst ein Gegenstand manchfacher Anregung und wirklicher Schritte
wurde, ohne dass ein Erfolg zu erreichen war; der dritte Entwurf beschäftigt
sich mit einigen Correklionen der allgemeinen Gesetze im Pfand- und Concurs-
wesen. Die drei ersten sind vorzugsweise Bol ley's Werk; der vierte kam unter
seiner besondern Einwirkung zu Stand. Der zweite und vierte verdienen als
treffliche Vorarbeiten für künftige Schritte der Gesetzgebung und die Motive zu
denselben als nutzbringende Hülfsmittel für Studium und Praxis volles Aner-
kenntniss; allein zur Lebensfähigkeit fehlte diesen, wie den meisten legislativen
Arbeiten BoIIey’s vorzüglich das, dass sie das rechte Maass und den rechten
Ton einer blos fragmentaren Correktiv-Geselzgeburtg nicht gut getroffen hatten.
12) Entwürfe und Anträge zu einer umfassendeji Civil-Gerichts- u.Process-
Ordnungfür das Konigr. Wiirltemb., nebst e. Anhänge; weitere Entwürfe ent-
haltend. Ebendas., 1844. 2Bde. (752 u. 693 8.). [Recensirl in diesen Krit.
Jahrbüchern 1845. 8. 986.ff.] Dass dieses W erk nicht als wirkliche Grundlage
eines Gesetzes benützt werden kann, ergibt sich schon bei Ansicht seines Um-
fanges und seiner Form; es bildet vielmehr ein Convolut von Sätzen, aus wel-
chen Gesetzes-Bestimmungen, Instruction, ein Compendium und ein Com-
mentar herauszusondern wären; dagegen enthält dasselbe eine reiche Fundgrube
für eine künftige Gesetzgebung und wissenschaftliche Forschung. Sehr zu be-
dauern ist übrigens, dass der Verf. hiebei nicht eine andere Form der Darstel-
lung wählte. Seine Sätze sind natürlich sehr häutig ganz oder theil weise auf die
Grundlagen der bestehenden Gesetze, auf andere neue Processordnungen, auf
Grundsätze der Theorie und auf litterarische Autoritäten gebaut. Hätte nun der
Verf. das auf solche Weise Erhaltene mit den Belegen der bezüglichen Quellen
versehen, so würde das Werk zugleich ein ausgezeichnetes Hülfsmittel für die
Praxis geworden sein.
13) Ueber Vermögens-Uebergaben und Gutsablrelungen. Anträge zu einem
umfassenden Gesetz über diesen hochioichtigen Gegenstand mit deren Begrün-
dung. Ebendas., 1844. (44 8.) [Angezeigt in diesen Jahrb. 1846. S. 1024.ff.] In
dieser kleinen Schrift hat der Verf. eine allerdings sehr beachtenswerthe Grund-
lage für ein künftiges Gesetz über die in Frage stehende Materie und einen Bei-
trag für die Auffassung und Anwendung der einschlagenden Grundsätze gelie-
fert, welcher besonders um deswillen erwünscht sein muss, weil die abgehan-
delten Rechtsgeschäfte sehr häufig Vorkommen und von der Gesetzgebung und
Theorie viel zu wenig Beachtung fanden. Allein erschöpft ist die Aufgabe weder
in der einen noch in der andern Beziehung.
14) Beitrag zu der Lehre von den correspektiven Testamenten der Eheleute.
Mit einem Anhang von Berichtigungen und Zusätzen zu des Verfs. Entwurf seiner
Civil-Process-Ordnung. Ebendas., 1846. (44u. 8S.) [Angezeigt in diesen Jahrb.
1847. 8. 80.ff.] Eine Abhandlung, welche es nach Form und Inhalt zweifelhaft
lässt, ob hiemit die Vorbereitung legislativer Schritte oder die Erörterung der

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