Volltext : Kritische Jahrbücher für deutsche Rechtswissenschaft (Jg. 11 = Bd. 22 (1847))

29.2. Schriften über die schleswig- holsteinische Staatserbfolge

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Schriften über die schleswig-holsteinische Stauts-
erbfolge.
Fünfter Artikel.

40. De la successiori dans la monarchie Danoise consideree prin-
cipälement sous le point de vue du droit public. Paris, librairic
d'jimyot edileur, 1847. 30 S. 8. Thlr.)
41. Staatsrechtliche Bemerkungen über den Königlich Dänischen
offenen Brief vom 8- Juli 1846., die Erbfolge in den Herzogtü-
mern betreffend. Von C. A. von Kamptz. Berlin, Schröder, 1847.
XII u. 400 S. 8. (IfThlr.)
42. Die irrige und die wahre Stellung der Könige von Dänemark
zu den Herzogtümern Schleswig und Holstein seit der Erbgerech-
tigkeits - Acte von 1661. und dem Königsgesetz von 1665. Zur
Versöhnung. Von Dr. Karl Vollgraff, ord. Professor d. Staats-
u. Völkerrechts zu Marburg. Marburg, Elwcrt’sche Univ.-Buchh.,
1847. 164 S. 8. (| Thlr.)
43. Des droits de la courotine de Dänemark sur le duche de
Slesvig, par le comte Rene de Bouille. Paris. 40 S. 8. (j Thlr.)
Die Schrift Nr. 40. scheint, nach einer Stelle im Eingänge zu
sehliessen, zur Berichtigung der falschen Ansichten der französischen
und englischen Presse über die schleswig-holsteinische Erbfolge be-
stimmt zu sein. Fehlt es nun in ihr auch nicht an Irrthümern, so
müssen wir uns doch freuen, dass auch ausserhalb Deutschlands sich
eine Stimme über die Schleswig-holsteinischen Verhältnisse hat ver-
nehmen lassen, die im Wesentlichen die Sache in ihrer wahren Lage
darstellt. DerVerf. erkennt an, dass das Königreich Dänemark einer-
seits, und die Herzogthümer Schleswig-Holstein andererseits zwei ge-
trennte Staaten seien. Dann ist aber die Zusammenfassung Beider
unter dem Titel „monarchie danoise“ unpassend; hat man doch nie
Hannover unter dem brittischen Reich begriffen. Er erklärt, dass
das europäische Gleichgewicht durch eine Trennung der zwischen
Dänemark und Schleswig-Holstein bestehenden Personalunion nicht
gestört werden würde, und dass der Gesichtspunkt des Rechts daher

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