Rec. v.Hrn. Dr.jur. Zachariä v.Linkenthalauf Grosskmehlen. 625
ähnlich in Paris, reg, gr, 1391. hinter der Ecloga findet, in dem
jedoch auch manche ana\ Xeyopeva Vorkommen {vg\. Delin.p. 108.).
55. (Vindob, jurid.%.) Ein Codex rescriptus; auf fol. 67. sqq. fin-
den sich Varianten von des Leunclavius Hand am Rande. Fol, 1 —
8. gehörten wohl ursprünglich zu einem andern Codex: sie enthalten
die Ecloga privata fit. 1—10. — /o/. 9 — 23. Bruchstücke der
Tit. 3. und 4. einer Verarbeitung des Prochiron mit der Epi-
tome, (Ob des Prochiron Vaticanum?) Mit der Epitome Lau-
rentiana und Marciana hat unsere HS. nichts gemein: dasselbe
kann ich von der Epitome ad Prochiron mutata behaupten, falls
auch die Tit. 29—39. auf fol, 24 — 66. zu dem hier besprochenen
Rechtsbuche gehören. — Fol, 24—66. gehören wahrscheinlich zu
den vorhergehenden, obwohl dann nach den Quaternionenzahlen
104 Blätter zwischen fol. 23. und 24. ausgefallen sein müssten.
Es enthält dieser Abschnitt tit. 29 — 39. mit denselben Rubriken
und Inhalt wie im Prochiron, jedoch mit einigen Zusäzcn aus der
Epitome. Nur sind diese Zusäze hier weit unbeträchtlicher als bei
den voranslehenden Titeln 3. und 4. — Fol. 67 — 81. Ecloga,
von tit. 17. anfangend, mit einem ri. t&'. neql yapßqcop v.tl. und
dem gewöhnlichen Anhänge.
56. Cod. Vindob. jurid. 18. Auf Baumwollenpapier, aus 14.
Am Anfang fehlt ein ganzer Quaternio. FoL 1 — 6. enthält die
Titel 16.40.12.17. der Ep an agoge cum Prochiro composita.
57. Es gehören hieher noch aus den Bibliotheken des Bergs Athos
der Codex tov Baronatdi nro. 1., rm ’lßijooav nro. 21. 22., tfg
aytag Aavqag nro. 6., welche in meinen AvexÖota p. X. sqq. be-
schrieben sind.
Anhangsweise ist noch zu erwähnen, dass M. III. p. 296. suiv.
in einem eigenen Abschnitte von dem bandelt, was in Leunclav.
JGR. II. p. 79. sqq. unter dem Titel Liber Leonis et Constantini Ad.
gedruckt ist. M. ist damit einverstanden, dass Leunclavius dieses
Stück des JGR. aus mehreren verschiedenartigen HSS. willkürlich zu-
sammengesezt hat, hat es nach meinem Vorgänge im IlqoyeiQog vopog
p. XX. not. 12. versucht, die von Leunclavius dazu gebrauchten
HSS. nachzuweisen. Er hat jedoch dabei nicht nur einige Irrthümcr
mit einfliessen lassen, sondern namentlich auch das übersehen, was
ich in Folge neuerer handschriftlicher Untersuchungen in den Wiener
Jahrbb. Bd. 87. S. 76. Anm. 145. bemerkt hatte. Das ist freilich ganz
gewiss, dass Leunclavius den Cod. Vindob. jurid. 8. Palatin. 55.
henuzt hat: Randbemerkungen von seiner eigenen Hand in diesen
Krit.Jahrb.f.D.RW. Jahrg.XI. H.YII. 40